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Dokument 62015TN0027

    Rechtssache T-27/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2015 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, str. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/32


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2015 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA

    (Rechtssache T-27/15 P)

    (2015/C 118/41)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, N. Nikolova und C. Petrova)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Emil Hristov, Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. November 2014 in der Rechtssache F-2/12, Hristov/Kommission und EMA, aufzuheben;

    die Rechtssache zur Entscheidung über die weiteren Klagegründe an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen das Unionsrecht verstoßen, da es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine Tragweite beigemessen habe, die er nicht besitze.

    Hilfsweise wird vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, da es vor dem Erlass seines Aufhebungsurteils nicht geprüft habe, ob die Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung den Inhalt des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigen konnte.

    Weiter hilfsweise wird vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst jedenfalls gegen das Unionsrecht verstoßen habe, da es dem Ausgleich der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen nicht Rechnung getragen und die Folgen seines Urteils nicht begrenzt habe.

    Äußerst hilfsweise wird vorgetragen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen das Unionsrecht verstoßen habe, da es der Ansicht gewesen sei, dass die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Kommission zwangsläufig auch die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der EMA nach sich ziehe.


    Na vrh