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Document 62015TN0015

    Rechtssache T-15/15: Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament

    ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/26


    Klage, eingereicht am 13. Januar 2015 — Costa/Parlament

    (Rechtssache T-15/15)

    (2015/C 081/34)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Paolo Costa (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni und M. Romeo)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die am 28. November 2014 zugestellte Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014 und alle vorangegangenen, damit verbundenen und daraus abgeleiteten Rechtsakte für nichtig im Sinne der Art. 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erklären;

    dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung Nr. 318189 des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 11. November 2014, mit der die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers ab Juni 2010 ausgesetzt wurde und die von Juli 2009 bis Mai 2010 gezahlten Beträge zurückgefordert wurden.

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gründe geltend.

    1.

    Verletzung von Rechtsvorschriften, Verletzung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und Verletzung des Art. 12 der Verordnung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer:

    Insoweit wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 2a Buchst. v der Verordnung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer, auf die die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments verweise, geltend gemacht, soweit die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts wegen des Amts des Präsidenten der Hafenbehörde von Venedig zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt werde.

    Außerdem sei das Amt des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde nicht unter Art. 12 Abs. 2a Buchst. v der Verordnung subsumierbar, da es — wie vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache C-270/13 anerkannt worden sei — ein spezialisiertes Amt darstelle, das ausschließlich auf den nachgewiesenen beruflichen Kompetenzen des Bewerbers in den Bereichen Wirtschaft und Verkehr beruhe und unabhängig von jeder politischen Verbindung oder staatlicher Ernennung politischer Art sei und keine Wahrnehmung politischer Aufgaben umfasse.

    2.

    Verletzung der Verträge und von Rechtsvorschriften, Verletzung der Art. 4, 6 und 15 EUV, Verletzung des Art. 1 des Ersten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) im Bereich des Eigentumsschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben:

    Insoweit wird die Verletzung der Art. 4 und 13 EUV geltend gemacht, soweit sie dem Europäischen Parlament ebenso wie den anderen Organen geböten, jederzeit die bei den Angehörigen dieser Organe im Rahmen der Gemeinschaftsordnung begründeten Fälle berechtigten Vertrauens zu schützen.

    Außerdem wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht, bei denen es sich um allgemeine und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts handele, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt und bestätigt worden und bei der Rückforderung von an gutgläubige Privatpersonen gezahlten Beträgen immer zu beachten seien.

    Schließlich wird geltend gemacht, Art. 1 des Protokolls zur EMRK, auf den Art. 6 EUV verweise und dem die gleiche Rechtskraft wie den Verträgen zuerkannt werde, sei verletzt, da er den Schutz des berechtigten Vertrauens gebiete, das bei einer Privatperson im Hinblick darauf begründet werde, dass sie die Gelder, auf die sie Anspruch habe, rechtmäßig beziehe.


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