EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TB0354

Rechtssache T-354/15: Beschluss des Gerichts vom 19. April 2018 — Allergopharma/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

ABl. C 221 vom 25.6.2018, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806080341931382018/C 221/293542015TC22120180625DE01DEINFO_JUDICIAL20180419242521

Rechtssache T-354/15: Beschluss des Gerichts vom 19. April 2018 — Allergopharma/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

Top

C2212018DE2410120180419DE0029241252

Beschluss des Gerichts vom 19. April 2018 — Allergopharma/Kommission

(Rechtssache T-354/15) ( 1 )

„(Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die eine Befreiung vom Herstellerabschlag auf bestimmte Arzneimittel vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)“

2018/C 221/29Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Allergopharma GmbH & Co. KG (Reinbek, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Bencard Allergie GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fiegler)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1300 der Kommission vom 27. März 2015 über die Beihilferegelung Deutschlands — Beihilfe für deutsche pharmazeutische Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Form einer Befreiung von Herstellerabschlägen SA.34881 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2012/CP) (ABl. 2015, L 199, S. 27)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Allergopharma GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bencard Allergie GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 328 vom 5.10.2015.

Top