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Document 62015FA0092

Rechtssache F-92/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Guittet/Kommission (Öffentlicher Dienst — Ehemaliger Beamter — Soziale Sicherheit — Unfall — Art. 73 des Statuts — Abschluss des Verfahrens — Festsetzung des Grades des dauernden Teilinvalidität — Betrag, der zusätzlich zu dem bei dauernder Teilinvalidität gezahlten Kapitalbetrag geleistet wird — Durchführung eines Aufhebungsurteils — Unheilbare und vollständige Taubheit)

ABl. C 222 vom 20.6.2016, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2016 – Guittet/Kommission

(Rechtssache F-92/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Beamter - Soziale Sicherheit - Unfall - Art. 73 des Statuts - Abschluss des Verfahrens - Festsetzung des Grades des dauernden Teilinvalidität - Betrag, der zusätzlich zu dem bei dauernder Teilinvalidität gezahlten Kapitalbetrag geleistet wird - Durchführung eines Aufhebungsurteils - Unheilbare und vollständige Taubheit))

(2016/C 222/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christian Guittet (Cannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Thymen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr im Beistand von Rechtsanwältin C. Mélotte)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Grad der dauernden Teilinvalidität des Klägers neu bewertet wurde, sowie der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde, und Antrag auf Ersatz des behaupteten materiellen und immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 6. Oktober 2014 über den Abschluss des infolge des Unfalls, den Herr Guittet am 8. Dezember 2003 erlitten hat, nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingeleiteten Verfahrens wird aufgehoben, soweit darin der Herr Guittet zuerkannte Grad der dauernden Teilinvalidität nach Art. 12 der den Organen der Europäischen Union gemeinsamen Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten in ihrer vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung auf 65 % festgesetzt wird.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Guittet 5 000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Guittet entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 83.


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