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Document 62015FA0037

    Rechtssache F-37/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. November 2015 — van der Spree/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst — Art. 6 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts — Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern — Wohnsitzwechsel des Klägers — Wohnsitz der Tochter des Klägers — Nachweis)

    ABl. C 7 vom 11.1.2016, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 7/36


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. November 2015 — van der Spree/Kommission

    (Rechtssache F-37/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Art. 6 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts - Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern - Wohnsitzwechsel des Klägers - Wohnsitz der Tochter des Klägers - Nachweis))

    (2016/C 007/47)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Daniel van der Spree (Eischoll, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und T. S. Bohr)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, ihm die doppelte Wiedereinrichtungsbeihilfe infolge seines Umzugs in die Schweiz zu zahlen, zurückgewiesen wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr van der Spree trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 26.


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