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Document 62015FA0026

Rechtssache F-26/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015 — FH/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Einrichtungsbeihilfe — Art. 5 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts — Verwendung an einem neuen Dienstort — Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts — Keine Einrichtungsbeihilfe, wenn der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet wird — Notwendigkeit, dass der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung bei seiner Familie Wohnung genommen hat — Tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten — Folgen — Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts)

ABl. C 7 vom 11.1.2016, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015 — FH/Parlament

(Rechtssache F-26/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Art. 5 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts - Verwendung an einem neuen Dienstort - Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts - Keine Einrichtungsbeihilfe, wenn der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet wird - Notwendigkeit, dass der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung bei seiner Familie Wohnung genommen hat - Tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten - Folgen - Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts))

(2016/C 007/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado Garcé-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und N. Chemaï)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, ihm nach seinem Umzug aus dem Jemen nach Brüssel, wo seine Gattin wohnt, von der er getrennt lebt, Einrichtungsbeihilfe zu zahlen, und auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 15. April 2014, mit der das Europäische Parlament den von FH gestellten Antrag auf Einrichtungsbeihilfe abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, an FH für die ihm zustehende Einrichtungsbeihilfe einen Betrag in Höhe eines Monatsgrundgehalts nebst Verzugszinsen ab dem 11. Februar 2014 bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die FH entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 44.


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