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Document 62015FA0026
Case F-26/15: Judgment of the Civil Service Tribunal (3rd Chamber) of 18 November 2015 — FH v Parliament (Civil service — Officials — Remuneration — Installation allowance — Article 5(2) of Annex VII to the Staff Regulations — Transfer to a new place of employment — Last sentence of Article 5(4) of Annex VII to the Staff Regulations — Non-payment of the installation allowance if an official entitled to the household allowance is transferred to the place where his family resides — Need for the official to be installed with his family in the place of employment — Spouses effectively separated — Consequences — Inapplicability of the last sentence of Article 5(4) of Annex VII to the Staff Regulations)
Rechtssache F-26/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015 — FH/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Einrichtungsbeihilfe — Art. 5 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts — Verwendung an einem neuen Dienstort — Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts — Keine Einrichtungsbeihilfe, wenn der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet wird — Notwendigkeit, dass der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung bei seiner Familie Wohnung genommen hat — Tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten — Folgen — Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts)
Rechtssache F-26/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015 — FH/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Einrichtungsbeihilfe — Art. 5 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts — Verwendung an einem neuen Dienstort — Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts — Keine Einrichtungsbeihilfe, wenn der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet wird — Notwendigkeit, dass der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung bei seiner Familie Wohnung genommen hat — Tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten — Folgen — Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts)
ABl. C 7 vom 11.1.2016, p. 35–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/35 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015 — FH/Parlament
(Rechtssache F-26/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Art. 5 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts - Verwendung an einem neuen Dienstort - Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts - Keine Einrichtungsbeihilfe, wenn der Beamte, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet wird - Notwendigkeit, dass der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung bei seiner Familie Wohnung genommen hat - Tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten - Folgen - Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 letzter Satz von Anhang VII des Statuts))
(2016/C 007/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado Garcé-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und N. Chemaï)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, ihm nach seinem Umzug aus dem Jemen nach Brüssel, wo seine Gattin wohnt, von der er getrennt lebt, Einrichtungsbeihilfe zu zahlen, und auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu zahlen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 15. April 2014, mit der das Europäische Parlament den von FH gestellten Antrag auf Einrichtungsbeihilfe abgelehnt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an FH für die ihm zustehende Einrichtungsbeihilfe einen Betrag in Höhe eines Monatsgrundgehalts nebst Verzugszinsen ab dem 11. Februar 2014 bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die FH entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 44.