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Document 62015CN0264

    Rechtssache C-264/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Makro autoservicio mayorista SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-269/12, Makro autoservicio mayorista/Kommission

    ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/23


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Makro autoservicio mayorista SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-269/12, Makro autoservicio mayorista/Kommission

    (Rechtssache C-264/15 P)

    (2015/C 294/29)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Makro autoservicio mayorista SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-269/12 in vollem Umfang aufzuheben;

    das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

    die Sache zur Entscheidung über die das materielle Recht betreffenden Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Rechtsmittelgründe in der Sache entscheidet;

    der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Makro Autoservicio Mayorista S.A. legt dieses Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. März 2015 Makro Autoservicio Mayorista S.A./Kommission, T-269/12, ein mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung COM (2010) 22 final der Kommission als unzulässig abgewiesen hat, weil die Rechtsmittelführerin durch die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen sei.

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da die spanischen Behörden im Hinblick auf das Ergebnis der Anwendung der Entscheidung der Kommission kein Ermessen hätten und die Rechtsmittelführerin durch diese Entscheidung somit unmittelbar betroffen sei.

    Im Einzelnen stützt sich die Rechtsmittelführerin auf folgende Rechtsmittelgründe:

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die nationalen Behörden bei der Anwendung der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin einen Ermessensspielraum hätten.

    Selbst wenn die nationalen Behörden einen Ermessensspielraum hätten — wovon nicht auszugehen sei —, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da das bloße Vorhandensein eines Ermessensspielraums nicht ausreiche, um unmittelbare Betroffenheit auszuschließen.

    Das Gericht habe die Beweismittel rechtlich falsch beurteilt oder verfälscht.


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