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Document 62015CN0045

    Rechtssache C-45/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2015 von der Safa Nicu Sepahan Co. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-384/11, Safa Nicu Sepahan Co./Rat der Europäischen Union

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/16


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2015 von der Safa Nicu Sepahan Co. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-384/11, Safa Nicu Sepahan Co./Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-45/15 P)

    (2015/C 118/23)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Safa Nicu Sepahan Co. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Aus den im Rechtsmittel dargelegten Gründen beantragt die Rechtsmittelführerin, der Gerichtshof möge:

    1.

    das am 25. November 2014 in der Rechtssache T-384/11 erlassene Urteil des Gerichts teilweise aufheben, soweit darin:

    der von der Safa Nicu Sepahan Co. erlittene materielle Schaden nicht anerkannt wird und für diesen Schaden kein Ersatz zugesprochen wird;

    zwar anerkannt wird, dass die Safa Nicu Sepahan Co. einen immateriellen Schaden erlitten hat, aber als einzige Entschädigung für diesen Schaden ein willkürlich niedriger Betrag von 50  000 EUR zugesprochen wird;

    2.

    von der ihm zustehenden Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung Gebrauch machen und auf der Grundlage der ihm vorliegenden Elemente

    in erster Linie:

    der Safa Nicu Sepahan Co. für die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift und eines rechtswidrigen Verhaltens des Rates der Europäischen Union erlittenen materiellen Schäden einen Betrag von 5 6 62  737,40 EUR zuzüglich Zinsen zusprechen;

    der Safa Nicu Sepahan Co. für die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift und eines rechtswidrigen Verhaltens des Rates der Europäischen Union erlittenen immateriellen Schäden einen Betrag von 2 0 00  000 EUR zuzüglich Zinsen zusprechen;

    dem Rat der Europäischen Union die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten zuzüglich Zinsen auferlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel und mit der ursprünglichen Klage vor dem Gericht entstanden sind;

    hilfsweise,

    der Safa Nicu Sepahan Co. für die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift und eines rechtswidrigen Verhaltens des Rates der Europäischen Union erlittenen materiellen Schäden einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag zuzüglich Zinsen zusprechen;

    der Safa Nicu Sepahan Co. für die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift und eines rechtswidrigen Verhaltens des Rates der Europäischen Union erlittenen immateriellen Schäden einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag — jedoch mindestens 50  000 EUR zuzüglich Zinsen (wie in dem angeführten Urteil des Gerichts bereits zugesprochen worden ist) — zusprechen;

    dem Rat der Europäischen Union die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten zuzüglich Zinsen auferlegen, die der Safa Nicu Sepahan Co. im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel und mit der ursprünglichen Klage vor dem Gericht entstanden sind;

    höchst hilfsweise,

    3.

    die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen, damit dieses die Höhe des Schadensersatzes prüft und ein neues Urteil zugunsten der Safa Nicu Sepahan Co. erlässt.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht gegen das am 25. November 2014 erlassene Urteil des Gerichts zwei Rechtsmittelgründe geltend, die jeweils mehrere Rügen enthalten:

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 93 bis 149 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz der materiellen Schäden insgesamt zurückgewiesen habe, obwohl das Gericht anerkannt und zugestanden habe, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund des schwerwiegenden rechtswidrigen Verhaltens der Union tatsächlich materielle Schäden erlitten habe. Sie stützt sich insoweit auf folgende Argumente:

    Das Urteil habe unter Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die beide den Grundsatz der „vollen Entschädigung“ aufstellten, keinen Ersatz für die durch die Union und ihre Bediensteten verursachten Schäden zugesprochen.

    Das Urteil verstoße außerdem gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der angemessenen Bewertung und stelle eine Rechtsverweigerung dar, indem es für materielle Schäden, deren Existenz anerkannt worden sei, keinen Ersatz zugesprochen habe.

    Das Urteil enthalte zudem einen Rechtsverstoß, indem es Tatsachen und Beweise offenkundig verfälsche, und die in ihm enthaltene Ablehnung des gesamten Schadens der Rechtsmittelführerin beruhe auf einer fehlerhaften, unlogischen und widersprüchlichen Argumentation.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 92 und 149 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass das Zusprechen von Schadensersatz in Höhe von 50  000 EUR eine angemessene Entschädigung darstelle. Das Gericht habe dadurch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der den tatsächlichen Schaden und die tatsächlichen Kosten deckenden Entschädigung begangen, was zu einem willkürlichen und rechtswidrigen Ergebnis geführt habe.


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