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Document 62015CA0241

    Rechtssache C-241/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Cluj/Niculaie Aurel Bob-Dogi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 8 Abs. 1 Buchst. c — Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines „Haftbefehls“ in den Europäischen Haftbefehl — Fehlen eines vorhergehenden nationalen Haftbefehls, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist — Folge)

    ABl. C 287 vom 8.8.2016, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Cluj/Niculaie Aurel Bob-Dogi

    (Rechtssache C-241/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Vorliegen eines „Haftbefehls“ in den Europäischen Haftbefehl - Fehlen eines vorhergehenden nationalen Haftbefehls, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist - Folge))

    (2016/C 287/15)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Cluj

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragsteller: Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Cluj

    Antragsgegner: Niculaie Aurel Bob-Dogi

    Tenor

    1.

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Haftbefehl“ dahin zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.

    2.

    Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl, der auf dem Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt ist, jedoch keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält, nicht vollstrecken darf, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung vorgelegten Informationen sowie aller anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, das der Europäische Haftbefehl nicht gültig ist, weil er ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden war, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.


    (1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


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