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Document 62014TN0122

Rechtssache T-122/14: Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — Italien/Kommission

ABl. C 102 vom 7.4.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/42


Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-122/14)

2014/C 102/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2013) 8681 final der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2013, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. November 2011 in der Rechtssache C-496/09 die Italienische Republik zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 6 252 000,00 Euro als Zwangsgeld aufforderte.

Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf das zweite Halbjahr der Verzögerung, d. h. auf den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. November 2012.

Die italienische Regierung hat folgende Klagegründe vorgetragen:

1.

Verstoß gegen Art. 260 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 AEUV sowie Verstoß gegen das durchzuführende Urteil in Bezug auf Forderungen gegen Unternehmen, die zum Vergleichsverfahren („concordato preventivo“) zugelassen oder unter Zwangsverwaltung („amministrazione concordata“) gestellt wurden.

Insoweit wird geltend gemacht, im Beschluss würden von der bei Ablauf des halbjährlichen Bezugszeitraums noch zurückzuzahlenden Beihilfe nicht die Forderungen abgezogen, die gegen die zahlungsunfähigen oder im Konkursverfahren befindlichen Schuldnerunternehmen in den entsprechenden Verfahren angemeldet worden seien, obgleich es sich um Forderungen handele, zu deren Rückforderung der Mitgliedstaat alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe und die daher vom Betrag der nach dem Tenor des durchzuführenden Urteils noch zurückzuzahlenden Beihilfen ausgeschlossen werden müssten.

2.

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sowie falsche Anwendung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).

Insoweit wird geltend gemacht, mit dem Beschluss werde den italienischen Behörden aufgegeben, auf die Beträge, die die Unternehmen für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe schuldeten, den in Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Zinseszinssatz anzuwenden. Auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (und insbesondere des Urteils vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-295/07, Kommission/Département du Loiret und Scott SA) könne dieses System zur Berechnung der Zinsen aber nicht auf Rückforderungsbeschlüsse angewandt werden könne, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 ergangen seien, und erst recht nicht auf Beschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21-22) ergangen seien.


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