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Document 62014TA0722

Rechtssache T-722/14: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — PRIMA/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Vergabeverfahren — Unterstützung der Vertretung der Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Zuschlagskriterien — Begründungspflicht — Begriff der relativen Vorteile des angenommenen Angebots — Transparenz)

ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/33


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — PRIMA/Kommission

(Rechtssache T-722/14) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Vergabeverfahren - Unterstützung der Vertretung der Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Begriff der relativen Vorteile des angenommenen Angebots - Transparenz))

(2016/C 106/37)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: PRIMA — Produtsentska, reklamna, informatsionna i mediyna agentsia AD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Ruskov)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo, P. Mihaylova und D. Roussanov)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. August 2014, mit dem das Angebot der Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens PO/2013-13/SOF betreffend die Unterstützung der Vertretung der Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, sowie der „nachfolgenden Beschlüsse“ einschließlich des Beschlusses vom 12. September 2014, den Vertrag über die Durchführung des Auftrags abzuschließen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die PRIMA — Produtsentska, reklamna, informatsionna i mediyna agentsia AD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


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