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Document 62014FA0129

    Rechtssache F-129/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015 — Dybman/EAD (Öffentlicher Dienst — Mitarbeiter des EAD — Beamte — Disziplinarverfahren — Disziplinarstrafe — Zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarstrafe laufendes Strafverfahren — Übereinstimmung des der Anstellungsbehörde und dem Strafrichter unterbreiteten Sachverhalts — Verstoß gegen Art. 25 des Anhangs IX des Statuts)

    ABl. C 262 vom 10.8.2015, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/41


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015 — Dybman/EAD

    (Rechtssache F-129/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter des EAD - Beamte - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarstrafe laufendes Strafverfahren - Übereinstimmung des der Anstellungsbehörde und dem Strafrichter unterbreiteten Sachverhalts - Verstoß gegen Art. 25 des Anhangs IX des Statuts))

    (2015/C 262/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Pierre Dybman (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke sowie Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, mit der der Kläger ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung vom 16. Januar 2014, mit der der Europäische Auswärtige Dienst Herrn Dybman ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt hat, wird aufgehoben.

    2.

    Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Herrn Dybman entstandenen Kosten verurteilt.


    (1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 61.


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