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Document 62014FA0092

    Rechtssache F-92/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. September 2015 — Weissenfels/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung der Union — Inhalt einer einem Beamten im Ruhestand von der Verwaltung übermittelten E-Mail — Verletzung der Ehre des Klägers — Fehlen — Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers an dessen Rechtsanwalt durch die Bevollmächtigten des Organs im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht — Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 — Unzutreffende Tatsachenbehauptungen)

    ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/49


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. September 2015 — Weissenfels/Parlament

    (Rechtssache F-92/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Union - Inhalt einer einem Beamten im Ruhestand von der Verwaltung übermittelten E-Mail - Verletzung der Ehre des Klägers - Fehlen - Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers an dessen Rechtsanwalt durch die Bevollmächtigten des Organs im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht - Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 - Unzutreffende Tatsachenbehauptungen))

    (2015/C 363/58)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Roderich Weissenfels (Freiburg im Breisgau) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und S. Seyr)

    Gegenstand der Rechtssache

    Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des bei der Behandlung einer früheren Sache durch die Verletzung des Rechts auf Achtung seines Privatlebens und den Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 entstandenen Schadens zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Weissenfels trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


    (1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014, S. 40.


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