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Document 62014CN0449

Rechtssache C-449/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2014 von der DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2014 in der Rechtssache T-533/10, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/27


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2014 von der DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2014 in der Rechtssache T-533/10, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

(Rechtssache C-449/14 P)

(2014/C 395/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und M. Ganino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Telefónica de España, SA, Telefónica Móviles España, SA, Königreich Spanien und Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 in der Rechtssache T-533/10, DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA/Europäische Kommission, aufzuheben und demzufolge gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs

auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen den mit der Klageschrift im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und den Beschluss 2011/1/EU (1) der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der Corporación de Radio y Televisión Española (RTVE) plant, für nichtig zu erklären oder,

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses gemäß den Vorgaben des Gerichtshofs entscheidet;

der Kommission und ihren Streithelfern die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine falsche Auslegung des Begriffs der Beihilfe

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es den Begriff der Beihilfe, d. h. die Voraussetzungen, die nach dem Urteil Laboratoires Boiron (2) erfüllt sein müssten, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfe angesehen werden könne, falsch auslege.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da im angefochtenen Urteil keine umfassende Prüfung in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe vorgenommen und das spanische Recht verfälscht worden sei

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es keine umfassende Prüfung vornehme, ob die Voraussetzungen, die im Urteil Régie Networks (1) aufgestellt worden seien, erfüllt seien, damit die DTS auferlegte Abgabe als Bestandteil der Beihilfe für RTVE angesehen werden könne, und das spanische Recht verfälsche.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV

Dem angefochtenen Urteil unterlaufe ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV. Es verfälsche das Vorbringen von DTS — mit dem habe aufgezeigt werden sollen, dass die Art der Finanzierung der Beihilfe für RTVE den Wettbewerb unverhältnismäßig verfälsche –, weil es dieses Vorbringen so auslege, als wäre es auf die Auswirkungen der eigentlichen Beihilfe ohne die Auswirkungen der Steuern, mit der die Beihilfe finanziert werde, bezogen. Infolgedessen sei mit dem angefochtenen Urteil eine ultra petita-Entscheidung zu Fragen getroffen worden, die weder im Antrag von DTS angesprochen noch im Beschluss der Kommission geprüft worden seien, wodurch der Streitgegenstand geändert worden sei und die Grenzen der richterlichen Prüfung durch das Gericht überschritten worden seien.


(1)  ABl. 2011, L 1, S. 9.

(2)  C-526/04, EU:C:2006:528.

(1)  C-333/07, EU:C:2008:764.


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