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Document 62014CN0351

    Rechtssache C-351/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n ° 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2014 — Estrella Rodríguez Sanchez/Consum Sociedad Cooperativa Valenciana

    ABl. C 339 vom 29.9.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 339/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2014 — Estrella Rodríguez Sanchez/Consum Sociedad Cooperativa Valenciana

    (Rechtssache C-351/14)

    2014/C 339/13

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Estrella Rodríguez Sanchez

    Beklagte: Consum Sociedad Cooperativa Valenciana

    Vorlagefragen

    1.

    Fällt das Rechtsverhältnis eines als Arbeitnehmer beschäftigten Genossen einer Cooperativa de trabajo asociado (Produktivgenossenschaft) im Sinne von Art. 80 der (spanischen) Ley 27/99 über die Genossenschaften und von Art. 89 der Ley 8/2003 über die Genossenschaften der Autonomen Gemeinschaft Valencia, das, auch wenn es nach nationalem Recht und der nationalen Rechtsprechung als gesellschaftsrechtlich eingestuft wird, im Bereich des Gemeinschaftsrechts als „Arbeitsvertrag“ beurteilt werden könnte, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/18 (1) betreffend die „überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“, die in Paragraf 1 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung definiert ist?

    Falls diese erste Frage verneint wird, wird, hilfsweise im Verhältnis zur vorangehenden, eine zweite Frage gestellt.

    2.

    Ist Paragraf 8 Nr. 2 der „überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ (Richtlinie 2010/18) und insbesondere die Regelung wonach „die Umsetzung dieser Vereinbarung … nicht eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich [rechtfertigt]“, dahin auszulegen, dass dann, wenn keine ausdrückliche Umsetzung der Richtlinie 2010/18 durch den Mitgliedstaat erfolgt ist, der Schutzbereich, den dieser bei der Umsetzung der früheren Richtlinie 96/34/EG (2), definierte, nicht eingeschränkt werden kann?

    Nur für den Fall, dass eine dieser zwei Fragen bejaht werden sollte, weil eine Anwendbarkeit der Richtlinie 2010/18 auf ein gesellschaftsrechtliches Arbeitsverhältnis wie das der Klägerin angenommen wird, wäre es — aus noch darzustellenden Gründen — gerechtfertigt, die folgenden weiteren Fragen zu stellen.

    3.

    Ist Paragraf 6 der neuen „überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ als Teil der Richtlinie 2010/18 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die interne nationale Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zur Umsetzung die Verpflichtungen der Unternehmer, die Anträge ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf „Änderungen ihrer Arbeitszeiten und/oder des Arbeitsarrangements“ bei der Rückkehr nach dem Elternurlaub unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu „prüfen“ und zu „beantworten“, aufnimmt und erläutert, auch ohne dass der Auftrag zur Umsetzung durch eine interne Rechtsvorschrift oder Vereinbarung als erfüllt angesehen werden könnte — was die Wirksamkeit dieses Rechts — ausschließlich — von dem Ermessensspielraum des Unternehmers, diesen Anträgen nachzukommen oder dies nicht zu tun, abhängig macht?

    4.

    Ist Paragraf 6 der „überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ — im Lichte von Art. 3 der Richtlinie [2010/18] und der in Paragraf 8 der Vereinbarung enthaltenen „Schlussbestimmungen“ — dahin zu verstehen, dass ihm, wenn eine Umsetzung nicht erfolgt ist, eine „unmittelbare horizontale“ Wirkung zukommt, um eine gemeinschaftsrechtliche Mindestregelung zu gewährleisten?


    (1)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68, S. 13).

    (2)  Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).


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