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Document 62014CJ0421

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
    Banco Primus SA gegen Jesús Gutiérrez García.
    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Santander.
    Vorlage zur Vorabentscheidung ‑ Richtlinie 93/13/EWG ‑ Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ‑ Missbräuchliche Klauseln – Hypothekendarlehensverträge ‑ Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie – Ausschlussfrist ‑ Zuständigkeit der nationalen Gerichte ‑ Rechtskraft.
    Rechtssache C-421/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:60

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    26. Januar 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Missbräuchliche Klauseln — Hypothekendarlehensverträge — Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie — Ausschlussfrist — Zuständigkeit der nationalen Gerichte — Rechtskraft“

    In der Rechtssache C‑421/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Gericht erster Instanz Nr. 2 von Santander, Spanien), mit Entscheidung vom 10. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2014, in dem Verfahren

    Banco Primus SA

    gegen

    Jesús Gutiérrez García

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

    Generalanwalt: M. Szpunar,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2015,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Banco Primus SA, vertreten durch E. Vázquez Martín, abogado,

    der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Banco Primus SA und Jesús Gutiérrez García über die Zwangsvollstreckung in dessen Immobilie, die mit einer Hypothek zur Sicherung eines von Banco Primus gewährten Darlehens belastet ist.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    In den Erwägungsgründen 16 und 24 der Richtlinie 93/13 heißt es:

    „… Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

    Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

    4

    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

    5

    In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

    „(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

    (2)   Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

    …“

    6

    Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

    (2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

    7

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    8

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

    Spanisches Recht

    9

    Die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) wurde geändert durch die Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373), danach durch das Real Decreto-Ley 7/2013 de medidas urgentes de naturaleza tributaria, presupuestaria y de fomento de la investigación, el desarrollo y la innovación (Königliches Gesetzesdekret 7/2013 über dringende Maßnahmen abgabenrechtlicher Art, haushaltsrechtlicher Art und zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation) vom 28. Juni 2013 (BOE Nr. 155 vom 29. Juni 2013, S. 48767) und schließlich durch das Real Decreto-ley 11/2014 des medidas urgentes en materia concursal (Königliches Gesetzesdekret 11/2014 über dringende Maßnahmen im Bereich des Konkurses) vom 5. September 2014 (BOE Nr. 217 vom 6. September 2014, S. 69767) (im Folgenden: LEC) geändert.

    10

    In Art. 695 der LEC, der das Verfahren des Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung in mit einer Hypothek belastete Immobilien betrifft, heißt es:

    „(1)   In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn er diesen auf folgende Gründe stützt:

    missbräuchlicher Charakter einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

    (4)   Gegen den Beschluss, mit dem … die Zurückweisung des Einspruchs aus dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Grund angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

    Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die Beschlüsse, mit denen über den in diesem Artikel genannten Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in dem die Beschlüsse ergehen.“

    11

    Nach Art. 556 Abs. 1 der LEC muss der aus einem der in Art. 695 der LEC genannten Gründen eingelegte Einspruch innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Vollstreckung eingelegt werden.

    12

    In Art. 557 Abs. 1 der LEC, der das Verfahren des Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund von Titeln betrifft, die nicht durch ein Gericht oder Schiedsgericht erlassen worden sind, heißt es:

    „Wird die Vollstreckung aufgrund von Titeln im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 sowie aufgrund von anderen vollstreckbaren Urkunden im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 betrieben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen sie in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Form und Frist nur Einspruch erheben, sofern er sich auf einen der folgenden Gründe stützt:

    7.a

    Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.“

    13

    Art. 693 Abs. 2 der LEC, der die vorzeitige Fälligkeit von ratenweise zu tilgenden Schulden betrifft, lautet:

    „Der gesamte als Kapital und Zinsen geschuldete Betrag kann geltend gemacht werden, wenn vereinbart wurde, dass er bei einem Ausbleiben der Zahlung von mindestens drei Monatsraten, ohne dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung nachgekommen ist, oder einer Zahl von Raten in einer Weise, dass der Schuldner seiner Verpflichtung über einen Zeitraum, der mindestens drei Monaten entspricht, nicht nachgekommen ist, insgesamt fällig wird und diese Vereinbarung in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek niedergelegt wurde.“

    14

    Die Erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 lautet:

    „Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eingeleitet sind und in denen die Räumung noch nicht vollstreckt worden ist.“

    15

    Die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 lautet:

    „(1)

    Die durch das vorliegende Gesetz eingeführten Änderungen [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] sind auf Vollstreckungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nur im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen anwendbar.

    (2)

    Auf jeden Fall können die Vollstreckungsschuldner in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] verstrichen ist, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einen außerordentlichen Einspruch unter Berufung auf die in Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 695 Abs. 1 Nr. 4 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] vorgesehenen neuen Einspruchsgründe einlegen.

    Die Ausschlussfrist von einem Monat beginnt am Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, und die Einlegung des Einspruchs durch die Parteien bewirkt gemäß den Art. 558 ff. und 695 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch.

    Diese Übergangsbestimmung gilt für jedes Vollstreckungsverfahren, in dem der Käufer die Immobilie noch nicht gemäß Art. 675 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] in Besitz genommen hat.

    (3)

    Auch in anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] bereits zu laufen begonnen hat, können die Vollstreckungsschuldner binnen derselben im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat einen Einspruch unter Berufung auf einen der in den Art. 557 und 695 [des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess vom 7. Januar 2000] vorgesehenen Einspruchsgründe einlegen.

    (4)

    Für die Mitteilung und Berechnung der in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen gilt die Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung als vollständige und rechtswirksame Bekanntmachung, so dass zu diesem Zweck keinesfalls der Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung erforderlich ist.

    …“

    16

    Im Übrigen bestimmt Art. 136 der LEC:

    „Ist die Frist oder der Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung der Partei verstrichen, tritt die Ausschlusswirkung ein und ist die Gelegenheit zur Vornahme der fraglichen Handlung versäumt. Der Kanzler vermerkt den Ablauf der Frist, ordnet die zu erlassenden Maßnahmen an oder überlässt die Entscheidung dem Ermessen des Gerichts.“

    17

    Art. 207 Abs. 3 und 4 der LEC fügt hinzu:

    „(3)   Rechtskräftige Entscheidungen entfalten materielle Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist stets an ihren Inhalt gebunden.

    (4)   Ist eine Entscheidung bis zum Ablauf der für ihre Anfechtung vorgesehenen Fristen nicht angefochten worden, wird sie rechtskräftig und erwächst in materielle Rechtskraft. Das Gericht, das sie erlassen hat, ist stets an ihren Inhalt gebunden.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    18

    Banco Primus gewährte am 12. Juni 2008 Herrn Gutiérrez Garcia ein Darlehen, das durch eine Hypothek an seiner Wohnung gesichert war. Für dieses Darlehen wurde eine Laufzeit von 47 Jahren vereinbart, wobei sich die Rückzahlung in 564 monatliche Raten staffelte. Nach sieben aufeinanderfolgenden Zahlungsausfällen wurde der Darlehensvertrag am 23. März 2010 gemäß der Klausel 6a vorzeitig fällig gestellt. Banco Primus verlangte die Zahlung des gesamten noch nicht zurückgeführten Kapitals zuzüglich ordentlicher Zinsen, Verzugszinsen und verschiedener Kosten. Sie veranlasste außerdem die Versteigerung der hypothekenbelasteten Immobilie. Da zur Versteigerung vom 11. Januar 2011 kein Bieter erschien, schlug das vorlegende Gericht mit vollstreckbarer Entscheidung vom 21. März 2011 Banco Primus die Immobilie für einen Betrag zu, der 50 % ihres Schätzwerts entsprach. Am 6. April 2011 beantragte Banco Primus die Inbesitznahme dieser Immobilie. Diese Inbesitznahme verzögerte sich aufgrund dreier aufeinanderfolgender Einsprüche, darunter derjenige, der zum Erlass des Beschlusses vom 12. Juni 2013 führte, mit dem Klausel 6 des Darlehensvertrags, die die Verzugszinsen betrifft, als missbräuchlich eingestuft wurde. Durch den Erlass der auf den dritten Einspruch hin ergangenen Entscheidung vom 8. April 2014 wurde die Aussetzung des Räumungsverfahrens beendet.

    19

    Am 11. Juni 2014 wandte sich Herr Gutiérrez García mit einem außerordentlichen Einspruch beim vorlegenden Gericht gegen das Verfahren der Zwangsvollstreckung in seine mit einer Hypothek belastete Immobilie und begründete dies mit der Missbräuchlichkeit von Klausel 6 des Darlehensvertrags.

    20

    Infolge dieses Einspruchs setzte das vorlegende Gericht mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 das Räumungsverfahren aus und wies darauf hin, dass Zweifel bestünden, ob außer der Klausel über die Verzugszinsen weitere Klauseln des Darlehensvertrags missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 seien, nämlich

    Klausel 3 über die ordentlichen Zinsen, die eine Berechnung dieser Zinsen auf der Grundlage einer Formel vorsieht, nach der das noch nicht zurückgeführte Darlehenskapital und die aufgelaufenen Zinsen durch die Anzahl der Tage eines Wirtschaftsjahrs, nämlich 360 Tage, dividiert werden, und

    Klausel 6a über die vorzeitige Fälligstellung, nach der Banco Primus u. a. dann die sofortige Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der verschiedenen Kosten verlangen kann, wenn versäumt wird, zum vereinbarten Zeitpunkt einen als Kapital, Zinsen oder Vorauszahlung geschuldeten Betrag zu zahlen.

    21

    Das vorlegende Gericht stellte jedoch zum einen fest, dass der von Herrn Gutiérrez García eingelegte Einspruch verspätet sei, da er nach Ablauf der in der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 festgesetzten Ausschlussfrist eingelegt worden sei.

    22

    Zum anderen stellte das vorlegende Gericht fest, dass der den Grundsatz der Rechtskraft regelnde Art. 207 der LEC eine erneute Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags verhindere, da dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 bereits im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 12. Juni 2013 geprüft worden sei.

    23

    Im Übrigen hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ihm auch dann untersage, Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn diese Klausel für missbräuchlich erklärt werden müsse, da Banco Primus die Klausel tatsächlich nicht angewandt habe, sondern sich an die Vorschriften von Art. 693 Abs. 2 der LEC gehalten und erst nach Säumnis der Zahlung von sieben Monatsraten die vorzeitige Fälligstellung erklärt habe.

    24

    Zur Bestimmung des Umfangs seiner Befugnisse im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 möchte das vorlegende Gericht daher erstens wissen, ob die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, und zweitens, ob es in einem komplexen Hypothekenvollstreckungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trotz der Vorschriften des Art. 207 der LEC aufgrund der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, die Klauseln eines Vertrags, der im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung bereits anhand der Richtlinie 93/13 geprüft worden war, von Amts wegen erneut zu prüfen. Drittens möchte das vorlegende Gericht auch nähere Angaben dazu erhalten, nach welchen Kriterien die Missbräuchlichkeit der Klauseln 3 und 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags zu beurteilen ist und welche Konsequenzen aus dieser Missbräuchlichkeit zu ziehen sind.

    25

    Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Gericht erster Instanz Nr. 2 von Santander, Spanien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 dahin auszulegen, dass sie keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

    2.

    Ist es dem Verbraucher im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität gestattet, auch über den in den nationalen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Zeitraum hinaus das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln einzuwenden, so dass der nationale Richter diese Klauseln prüfen muss?

    3.

    Muss der nationale Richter im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität von Amts wegen das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, selbst wenn zuvor eine solche Prüfung gegenteilig ausgefallen oder abgelehnt worden ist und diese Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen ist?

    4.

    Nach welchen Gesichtspunkten kann das Preis-Leistungs-Verhältnis die Prüfung der Missbräuchlichkeit nicht wesentlicher Vertragsbestimmungen beeinflussen? Sind bei der mittelbaren Überprüfung solcher Bestimmungen die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen zu berücksichtigen? Kann die Berücksichtigung eines im Verhältnis zum gewöhnlichen Marktpreis sehr hohen Preises für das Rechtsgeschäft dazu führen, dass für sich genommen wirksame Vereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren?

    5.

    Ist es im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie 93/13 möglich, Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen?

    6.

    Ist Art. 693 Abs. 2 der LEC in der Fassung des Gesetzes 1/2013 dahin auszulegen, dass er keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

    7.

    Muss ein nationaler Richter, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung feststellt, im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität diese Klausel als nicht vereinbart ansehen und die sich daraus ergebenden Schlüsse ziehen, selbst wenn der Gewerbetreibende den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraum abgewartet hat?

    26

    Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2014, Banco Primus (C‑421/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2367), u. a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das vorlegende Gericht, worüber es den Gerichtshof mit Schreiben vom 29. September 2014 unterrichtet hat, das Vollstreckungsverfahren mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 ausgesetzt hat, so dass für Herrn Gutiérrez García keine unmittelbare Gefahr besteht, seine Wohnung zu verlieren.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit

    27

    In ihren schriftlichen Erklärungen zieht die spanische Regierung die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Zweifel und begründet dies damit, dass die Antworten des Gerichtshofs für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über den bei diesem anhängigen Rechtsstreit nicht sachdienlich seien. Denn das Hypothekenvollstreckungsverfahren sei endgültig abgeschlossen und dieses Gericht könne insoweit keine Entscheidung mehr erlassen, da es dieses Verfahren mit der Anordnung der Räumung des Schuldners und der Bewohner durch einen rechtskräftigen Beschluss vom 8. April 2014 abgeschlossen habe.

    28

    Banco Primus macht nicht ausdrücklich die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend, bringt aber ähnliche Argumente wie die vor, auf denen diese Einrede der Unzulässigkeit beruht.

    29

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31

    Das ist vorliegend nicht der Fall.

    32

    Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus den vom vorlegenden Gericht dargelegten Rechtsvorschriften, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht abgeschlossen ist und weitergeführt wird, solange der Ersteigerer die Immobilie noch nicht in Besitz genommen hat, was die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt hat. Nach der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 gilt diese Bestimmung „für jedes Vollstreckungsverfahren, in dem der Käufer die Immobilie noch nicht in Besitz genommen hat“.

    33

    Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C‑384/08, EU:C:2010:133, Rn. 19), lässt das Vorbringen der spanischen Regierung nicht offensichtlich erkennen, dass die ersuchte Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

    34

    Daher ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorbehaltlich der Würdigung der einzelnen Vorlagefragen zulässig.

    Zur Beantwortung der Fragen

    Zu den Fragen 1 bis 3

    35

    Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, wonach für die Ausübung des Rechts der Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet, aber nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde, auf Einspruch gegen dieses Zwangsvollstreckungsverfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt. Das vorlegende Gericht möchte ferner gegebenenfalls wissen, ob diese Bestimmung ihm gebietet, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags, der im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung bereits anhand der Richtlinie 93/13 geprüft worden war, trotz der nationalen Verfahrensvorschriften zur Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft von Amts wegen erneut zu prüfen.

    36

    Was die Frage angeht, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage bereits geprüft und im Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731), bejaht hat.

    37

    Aus dem Urteil geht insbesondere hervor, dass die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013, soweit sie vorsieht, dass für Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, um Einspruch gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erheben, nicht geeignet ist, den Verbrauchern die volle Ausschöpfung dieser Frist und somit die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C‑8/14, EU:C:2015:731, Rn. 39).

    38

    Im Übrigen geht im Ausgangsverfahren aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass das vorlegende Gericht mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 12. Juni 2013 den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag bereits anhand der Richtlinie 93/13 geprüft und festgestellt hatte, dass dessen Klausel 6 über die Verzugszinsen missbräuchlich war.

    39

    In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der sich aus Art. 207 der LEC ergebenden entgegensteht, die es ihm untersagt, bestimmte Klauseln eines Vertrags, der bereits Gegenstand einer mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Prüfung war, von Amts wegen zu prüfen.

    40

    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41

    In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55).

    42

    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54).

    43

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

    44

    Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, hat das nationale Gericht den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag jedoch bereits anhand der Richtlinie 93/13 geprüft und am Ende der Prüfung mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Missbräuchlichkeit einer der Klauseln des Vertrags festgestellt.

    45

    Daher ist zu prüfen, ob unter solchen Umständen das Erfordernis, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, dem vorlegenden Gericht gebietet, trotz der nationalen Verfahrensvorschriften zur Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft den Vertrag von Amts wegen erneut zu prüfen.

    46

    In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36).

    47

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist. Insbesondere hat er festgestellt, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen eine Vorschrift in der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sofern das nationale Recht diesem Gericht bei einem Verstoß gegen zwingende nationale Bestimmungen nicht diese Befugnis verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).

    48

    Der Gerichtshof hat ferner bereits festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 207 der LEC nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

    50

    Allerdings ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass im vorliegenden Fall die in Art. 207 der LEC enthaltene Verfahrensvorschrift über die Rechtskraft dem nationalen Gericht nicht nur untersagt, die Vereinbarkeit der Klauseln eines Vertrags mit der Richtlinie 93/13 erneut zu prüfen, wenn darüber bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung entschieden worden ist, sondern auch die etwaige Missbräuchlichkeit der übrigen Klauseln desselben Vertrags zu beurteilen.

    51

    Aus den Grundsätzen, die sich aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils ergeben, geht jedoch hervor, dass die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71).

    52

    Wenn sich das nationale Gericht im Fall einer vorhergehenden, zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung führenden Prüfung eines streitigen Vertrags darauf beschränkt hat, von Amts wegen eine einzige oder bestimmte Klauseln des Vertrags anhand der Richtlinie 93/13 zu prüfen, gebietet die Richtlinie somit einem nationalen Gericht wie dem des Ausgangsverfahrens, bei dem der Verbraucher ordnungsgemäß Einspruch eingelegt hat, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der übrigen Klauseln des Vertrags zu beurteilen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).

    53

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht mangels näherer Angaben in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu prüfen, ob in der rechtskräftigen Entscheidung vom 12. Juni 2013 die Vereinbarkeit aller Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags oder nur dessen Klausel 6 mit der Richtlinie 93/13 geprüft worden ist.

    54

    Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 wie folgt zu antworten:

    Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, wonach für die Ausübung des Rechts der Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet, aber nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu dem die Bestimmung gehört, abgeschlossen wurde, auf Einspruch gegen dieses Verfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt.

    Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 207 der LEC nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde.

    Wenn eine oder mehrere Vertragsklauseln vorliegen, deren etwaige Missbräuchlichkeit bei einer vorhergehenden, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Kontrolle des streitigen Vertrags nicht geprüft worden war, ist die Richtlinie 93/13 dagegen dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem der Verbraucher ordnungsgemäß Einspruch eingelegt hat, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu beurteilen hat, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

    Zu den Fragen 4 und 5

    55

    Mit seinen Fragen 4 und 5, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht nähere Angaben zu den Kriterien erhalten, die nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen sind, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu beurteilen, die die Berechnung der ordentlichen Zinsen und die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betreffen.

    56

    Vorab ist festzustellen, dass diese Fragen in Anbetracht der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung insoweit unzulässig sind, als mit ihnen ermittelt werden soll, ob das nationale Gericht im Rahmen seiner Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – insbesondere der Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags – Umstände berücksichtigen darf, die nach dem Abschluss des Vertrags liegen. Die Vorlageentscheidung stellt nämlich nicht klar, um welche nachträglichen Umstände es sich handelt. Daher verfügt der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen Angaben, die für seine Beurteilung erforderlich sind, und kann er demnach dem vorlegenden Gericht keine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort geben.

    57

    Hinsichtlich der übrigen mit den Fragen 4 und 5 angesprochenen Gesichtspunkte ist erstens festzustellen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich nach seiner ständigen Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59

    Bei der Frage, ob eine Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, sind insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    60

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69).

    61

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 39, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 42). Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, regeln, zwar in den von der Richtlinie geregelten Bereich fallen. Sie sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit aber nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41, und vom 9. Juli 2015, Bucura, C‑348/14, EU:C:2015:447, Rn. 50).

    63

    Im Licht dieser Erwägungen hat das vorlegende Gericht die Missbräuchlichkeit der Klauseln zu beurteilen, auf die sich die Vorlagefragen 4 und 5 beziehen.

    64

    Was zum einen Klausel 3 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anbelangt, die die Berechnung der ordentlichen Zinsen betrifft, hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass diese Klausel zwar unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, aber nicht im Sinne der Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, obliegt es daher dem vorlegenden Gericht, die Missbräuchlichkeit der Klausel zu prüfen, und zwar insbesondere, ob die Klausel im Hinblick auf die in den Rn. 58 bis 61 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers verursacht.

    65

    Das vorlegende Gericht wird namentlich die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen vergleichen müssen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert wurden. Insbesondere wird es prüfen müssen, ob der Umstand, dass die ordentlichen Zinsen unter Verwendung eines Jahres mit 360 Tagen statt eines Kalenderjahres mit 365 Tagen berechnet werden, Klausel 3 einen missbräuchlichen Charakter verleihen kann.

    66

    Was zum anderen Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anbelangt, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73).

    67

    Nach alledem ist auf die Fragen 4 und 5 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass

    für die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festzustellen ist, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Diese Prüfung ist anhand der nationalen Bestimmungen, die in Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, der Mittel, die das nationale Recht dem Verbraucher zur Verfügung stellt, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen, der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen,

    das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertragsklausel über die Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob diese Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat das genannte Gericht insbesondere die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert werden, und

    hinsichtlich der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das Gericht insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht für den Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

    Zu den Fragen 6 und 7

    68

    Mit seinen Fragen 6 und 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer richterlichen Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 der LEC, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, entgegensteht, die es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte.

    69

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]“, Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags, mit der die Voraussetzungen der vorzeitigen Fälligstellung, auf die sich die Fragen 6 und 7 beziehen, festgelegt werden, aber nicht auf den Vorschriften von Art. 693 Abs. 2 der LEC beruht. Die Klausel sieht nämlich vor, dass der Darlehensgeber die vorzeitige Fälligstellung erklären und die sofortige Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der verschiedenen Kosten verlangen kann, wenn versäumt wird, zum vereinbarten Zeitpunkt einen als Kapital, Zinsen oder Vorauszahlung geschuldeten Betrag zu zahlen, und nicht – wie Art. 693 Abs. 2 der LEC vorsieht – nach einer Verletzung der Zahlungspflicht während eines Zeitraums von drei Monaten. Zudem stehen in der Klausel die Wendungen „außer den gesetzlich vorgesehenen Fällen“ und „neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen“. Dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass die Parteien die Gründe der vorzeitigen Fälligstellung nicht auf den in Art. 693 Abs. 2 der LEC vorgesehenen Grund beschränken wollten.

    70

    Daher fällt diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C‑280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41) und hat das nationale Gericht von Amts wegen zu beurteilen, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71

    Was die Konsequenzen anbelangt, die aus der etwaigen Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu ziehen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    72

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).

    73

    Um die Abschreckungswirkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13 sicherzustellen, dürfen die Befugnisse des nationalen Richters, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie feststellt, daher nicht davon abhängen, ob diese Klausel tatsächlich angewandt wird oder nicht. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, der Umstand, dass diese Klausel nicht ausgeführt worden ist, für sich genommen das nationale Gericht nicht daran hindern kann, alle Konsequenzen aus der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 50 und 54).

    74

    Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann deshalb der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Gewerbetreibende sich tatsächlich an die Vorschriften von Art. 693 Abs. 2 der LEC gehalten und das Hypothekenvollstreckungsverfahren erst nach Säumnis der Zahlung von sieben Monatsraten eingeleitet hat und nicht – wie in der Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags vorgesehen – infolge jedes Zahlungssäumnisses, das nationale Gericht nicht von seiner Pflicht befreien, alle Konsequenzen aus der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen.

    75

    Nach alledem ist auf die Fragen 6 und 7 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 der LEC, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte.

    Kosten

    76

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung der Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 entgegenstehen, wonach für die Ausübung des Rechts der Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet, aber nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu dem die Bestimmung gehört, abgeschlossen wurde, auf Einspruch gegen dieses Verfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt.

     

    2.

    Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 207 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, geändert durch die Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013, danach durch das Real Decreto-Ley 7/2013 de medidas urgentes de naturaleza tributaria, presupuestaria y de fomento de la investigación, el desarrollo y la innovación (Königliches Gesetzesdekret 7/2013 über dringende Maßnahmen abgabenrechtlicher Art, haushaltsrechtlicher Art und zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation) vom 28. Juni 2013 und schließlich durch das Real Decreto-ley 11/2014 de medidas urgentes en materia concursal (Königliches Gesetzesdekret 11/2014 über dringende Maßnahmen im Bereich des Konkurses) vom 5. September 2014, nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde.

    Wenn eine oder mehrere Vertragsklauseln vorliegen, deren etwaige Missbräuchlichkeit bei einer vorhergehenden, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Kontrolle des streitigen Vertrags nicht geprüft worden war, ist die Richtlinie 93/13 dagegen dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem der Verbraucher ordnungsgemäß Einspruch eingelegt hat, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu beurteilen hat, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

     

    3.

    Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass

    für die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festzustellen ist, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Diese Prüfung ist anhand der nationalen Bestimmungen, die in Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, der Mittel, die das nationale Recht dem Verbraucher zur Verfügung stellt, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen, der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen,

    das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertragsklausel über die Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob diese Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat das genannte Gericht insbesondere die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert werden, und

    hinsichtlich der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das Gericht insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht für den Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

     

    4.

    Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 des Gesetzes 1/2000 in der Fassung des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2013, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) * Verfahrenssprache: Spanisch.

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