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Document 62014CA0037

    Rechtssache C-37/14: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — „Krisenpläne“  — Obst- und Gemüsesektor — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe — Rückforderung — Nichtdurchführung)

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/10


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

    (Rechtssache C-37/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - „Krisenpläne“ - Obst- und Gemüsesektor - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderung - Nichtdurchführung))

    (2015/C 118/13)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Bousin, G. de Bergues und D. Colas)

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor [C 29/05 (ex NN 57/05)] verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von den Begünstigten erforderlich sind, und dass sie der Europäischen Kommission die in Art. 4 dieser Entscheidung genannten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hat.

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


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