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Document 62014CA0004

    Rechtssache C-4/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Christophe Bohez/Ingrid Wiertz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Ausgeschlossene Rechtsgebiete — Familienrecht — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 47 Abs. 1 — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Entscheidung über das Umgangsrecht, in der ein Zwangsgeld festgesetzt wird — Vollstreckung des Zwangsgelds)

    ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/6


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Christophe Bohez/Ingrid Wiertz

    (Rechtssache C-4/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Familienrecht - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 47 Abs. 1 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Entscheidung über das Umgangsrecht, in der ein Zwangsgeld festgesetzt wird - Vollstreckung des Zwangsgelds))

    (2015/C 363/07)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Christophe Bohez

    Beklagte: Ingrid Wiertz

    Tenor

    1.

    Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung nicht auf die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem Mitgliedstaat anzuwenden ist, wenn das Zwangsgeld in einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht festgesetzt wurde, um die Beachtung des Umgangsrechts durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu gewährleisten.

    2.

    Die Beitreibung eines Zwangsgelds, das von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das über das Umgangsrecht in der Sache entschieden hat, verhängt wurde, um die Wirksamkeit dieses Rechts sicherzustellen, unterliegt derselben Vollstreckungsregelung wie die Entscheidung über das mit diesem Zwangsgeld sichergestellte Umgangsrecht; dieses Zwangsgeld ist daher nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären.

    3.

    Im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 sind ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist.


    (1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


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