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Document 62013TA0256
Case T-256/13: Judgment of the General Court of 1 October 2014 — Italy v Commission (Social policy — Community action programmes in the field of youth — Partial reimbursement of the funding paid — Ineligibility of certain sums — Exceeding of the upper limit provided for in respect of a category of actions — Implementation by the national agencies of procedures to recover the sums wrongly used from the final beneficiaries)
Rechtssache T-256/13: Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Italien/Kommission (Sozialpolitik — Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend — Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung — Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge — Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze — Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen)
Rechtssache T-256/13: Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Italien/Kommission (Sozialpolitik — Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend — Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung — Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge — Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze — Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen)
ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 44–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/44 |
Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-256/13) (1)
((Sozialpolitik - Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend - Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung - Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge - Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze - Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen))
(2014/C 395/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 237719) vom 22. Februar 2013 an die Agenzia nazionale per i giovani (Nationale Jugendagentur), mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für einen Gesamtbetrag von 1 486 485,90 Euro angekündigt wurde, soweit dieser Betrag einen Teilbetrag von 52 036,24 Euro für Ausgaben, die für Ausbildungstätigkeiten in Bezug auf den Europäischen Freiwilligendienst getragen wurden, sowie einen Teilbetrag von 183 729,72 Euro für Beträge einschließt, die von der Agenzia nazionale per i giovani bei den Endempfängern für den Zeitraum von 2000 bis 2004 nicht zurückgefordert wurden, und zweitens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 267064) vom 28. Februar 2013 an das Dipartimento della gioventù e del servizio civile nazionale (Abteilung Jugend und nationaler Zivildienst, Italien), mit dem die Ergebnisse in Bezug auf die endgültige Bewertung der Versicherungserklärung und den Jahresbericht dieser Agentur für das Jahr 2011 mitgeteilt wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |