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Document 62013FA0063

    Rechtssache F-63/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Juli 2014 — Psarras/ENISA (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Kündigung des Vertrags — Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Anspruch auf rechtliches Gehör — Immaterieller Schaden — Rechtswidrige Entscheidung — Übermäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter — Verurteilung zur Entschädigung von Amts wegen — Nichtdurchführung eines Aufhebungsurteils)

    ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 351/30


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Juli 2014 — Psarras/ENISA

    (Rechtssache F-63/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Kündigung des Vertrags - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf rechtliches Gehör - Immaterieller Schaden - Rechtswidrige Entscheidung - Übermäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter - Verurteilung zur Entschädigung von Amts wegen - Nichtdurchführung eines Aufhebungsurteils))

    2014/C 351/39

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Aristidis Psarras (Heraklion, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Empadinhas, dann S. Purser im Beistand von Rechtsanwalt C. Meidanis)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger zu entlassen, und der nach dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-118/10 ergangenen Entscheidung, einen anderen Bediensteten auf die Stelle eines Rechnungsführers zu ernennen, sowie auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung des geschäftsführenden Direktors der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit vom 4. September 2012, mit der der Vertrag von Herrn Psarras als Bediensteter auf Zeit gekündigt wird, wird aufgehoben.

    2.

    Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit wird verurteilt, Herrn Psarras den Betrag von 40  000 Euro zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Psarras entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013, S. 31.


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