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Document 62012TN0280

Rechtssache T-280/12: Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 — Flying Holding u. a./Kommission

ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/24


Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 — Flying Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-280/12)

2012/C 258/45

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Flying Holding NV (Antwerpen-Wilrijk, Belgien), Flying Group Lux SA (Luxemburg, Luxemburg) und Flying Service NV (Antwerpen-Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Doutrelepont und V. Chapoulaud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-91/12 zu verbinden;

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem der Zuschlag für den Auftrag Nr. PMO2/PR/2011/103 an die ABELAG AVIATION NV erteilt wurde, in der Form, wie er in der am 28. April 2012 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl/S — S83) veröffentlichten Bekanntmachung vergebener Aufträge Nr. 2012/S 83-135396 wiedergegeben wurde, für nichtig zu erklären;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Klägerinnen eine Entschädigung in Höhe von 1 014 400 Euro, die infolge der Geldentwertung, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des den Schaden festsetzenden Urteils eintritt, neu zu bewerten ist, zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen sind, zu zahlen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 89 der Haushaltsordnung (1), da der betreffende Auftrag zweimal hintereinander an die ABELAG AVIATION im Rahmen von Rahmenverträgen ohne wirksame Öffnung für den Wettbewerb vergeben worden sei, da in beiden Fällen ausschließlich die ABELAG AVIATION zur Angebotsabgabe zugelassen worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen (2), da der Zuschlag für den betreffenden Auftrag an die ABELAG AVIATION erteilt worden sei, ohne eine ausreichende Zahl von Bewerbern zuzulassen, um durch einen Vergleich verschiedener Angebote und die Erteilung des Zuschlags an das günstigste Angebot einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


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