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Document 62012TA0135

Rechtssache T-135/12: Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Frankreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Ruhegehälter — Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft — Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Vorteil)

ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/24


Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-135/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Ruhegehälter - Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft - Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Vorteil))

(2015/C 118/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi, dann D. Colas Diégo und R. Coesme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, L. Flynn und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom-Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 174 vom 16.6.2012.


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