This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62012FA0056
Case F-56/12: Judgment of the Civil Service Tribunal (Third Chamber) of 26 June 2013 — Buschak v Commission (Civil Service — Temporary staff — Unemployment allowance — Pension contributions — Application out of time)
Rechtssache F-56/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 — Buschak/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Arbeitslosengeld — Beitrag zum Versorgungssystem — Verspätete Beschwerde)
Rechtssache F-56/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 — Buschak/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Arbeitslosengeld — Beitrag zum Versorgungssystem — Verspätete Beschwerde)
Information about publishing Official Journal not found, p. 47–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Information about publishing Official Journal not found, p. 30–30
(HR)
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 — Buschak/Kommission
(Rechtssache F-56/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Arbeitslosengeld - Beitrag zum Versorgungssystem - Verspätete Beschwerde)
2013/C 252/81
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Willy Buschak (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Menssen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, für den Kläger nach der Beendigung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit keine Beiträge für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit an eine nationale Rentenversicherung oder an das Versorgungssystem der Europäischen Union abzuführen, und Antrag, den Kläger in das Versorgungssystem der Europäischen Union aufzunehmen oder seine Rentenansprüche an die nationale Rentenversicherung zu übertragen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Buschak trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012, S. 34.