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Document 62012CN0481
Case C-481/12: Reference for a preliminary ruling from the Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Lithuania) lodged on 25 October 2012 — Juvelta UAB v Lietuvos prabavimo rūmai
Rechtssache C-481/12: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Juvelta UAB/Lietuvos prabavimo rūmai
Rechtssache C-481/12: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Juvelta UAB/Lietuvos prabavimo rūmai
ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Juvelta UAB/Lietuvos prabavimo rūmai
(Rechtssache C-481/12)
2013/C 9/53
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelführerin: Juvelta UAB
Beklagter: Lietuvos prabavimo rūmai
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er nationale rechtliche Regelungen verbietet, nach denen, wenn aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführte Goldgegenstände, die auf dem Markt dieses (ausführenden) Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden dürfen, auf dem Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vertrieben werden sollen, diese Gegenstände von einem unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsamt mit einem Kennzeichen gestempelt werden müssen, das bestätigt, dass der das Kennzeichen tragende Gegenstand von diesem Amt geprüft wurde, und in dem für Verbraucher des einführenden Mitgliedstaates verständliche Angaben über den Feingehalt des Gegenstands gemacht werden, wenn solche Angaben über den Feingehalt in einem auf denselben Goldgegenstand gestempelten separaten und zusätzlichen Kennzeichen oder einer entsprechenden Kennzeichnung gemacht werden? |
2. |
Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass wie im vorliegenden Fall die zusätzliche Kennzeichnung hinsichtlich des Feingehalts von Goldgegenständen, die auf den Gegenständen vorgenommen wird und die für Verbraucher des einführenden Mitgliedstaates verständlich ist (z. B. die Kennzeichnung mit den drei arabischen Ziffern „585“), zwar nicht durch ein unabhängiges, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ermächtigtes Punzierungsamt vorgenommen wurde, aber die Angaben in der Kennzeichnung in ihrem Sinngehalt den Angaben entsprechen, die in dem von einem unabhängigen, von dem ausführenden Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsamt auf denselben Gegenstand gestempelten Kennzeichen wiedergegeben sind (z. B. die Kennzeichnung des ausführenden Staates mit der arabischen Ziffer „3“ gemäß den rechtlichen Regelungen dieses Staates speziell einen Feingehalt von „585“ bezeichnet)? |