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Document 62012CN0427

    Rechtssache C-427/12: Klage, eingereicht am 19. September 2012 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    ABl. C 355 vom 17.11.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 355/12


    Klage, eingereicht am 19. September 2012 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-427/12)

    2012/C 355/20

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, C. Zadra, E. Manhaeve)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Erlass von Maßnahmen, mit denen die an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtenden Gebühren festgelegt werden, durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 291 AEUV und nicht durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 290 AEUV vorsieht;

    die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung sowie jedes Rechtsakts, der auf ihrer Grundlage bis zum innerhalb angemessener Frist erfolgenden Inkrafttreten einer sie ersetzenden neuen Vorschrift erlassen werden wird, aufrechtzuerhalten;

    den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass dieser Antrag teilweise auf Nichtigerklärung nicht zulässig ist,

    diese Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;

    die Wirkungen der genannten Verordnung sowie jedes Rechtsakts, der auf ihrer Grundlage bis zum innerhalb angemessener Frist erfolgenden Inkrafttreten einer sie ersetzenden neuen Verordnung erlassen werden wird, aufrechtzuerhalten;

    den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Vertragsverletzung und insbesondere eine Verletzung des Systems der Zuweisung der Regelungsbefugnisse, die der Unionsgesetzgeber der Kommission nach den Art. 290 und 291 AEUV übertragen kann, geltend macht.

    Die Kommission trägt vor, der Rat und das Parlament hätten zu Unrecht beschlossen, ihr Durchführungsbefugnisse auf der Grundlage von Art. 291 AEUV zu übertragen, um die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren festzulegen. Der Rechtsakt, den sie auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu erlassen habe, sei nämlich als ein delegierter Rechtsakt im Sinne von Art. 290 AEUV anzusehen, da er bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts ergänzen solle. In Anbetracht des Charakters der Befugnisübertragung an die Kommission, aber auch des Gegenstands des aufgrund dieser Befugnisse zu erlassenden Rechtsakts müsste dieser Rechtsakt daher gemäß dem in Art. 290 AEUV vorgesehenen Verfahren und nicht nach den Verfahren des Art. 291 erlassen werden.


    (1)  ABl. L 167, S. 1.


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