Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0476

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014.
    Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Verband Österreichischer Banken und Bankiers.
    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Diskriminierungsverbot – Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht – Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird.
    Rechtssache C‑476/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2332

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    5. November 2014 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Diskriminierungsverbot — Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht — Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird“

    In der Rechtssache C‑476/12

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2012, in dem Verfahren

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    gegen

    Verband Österreichischer Banken und Bankiers

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, vertreten durch Rechtsanwalt A. Ehm,

    des Verbands Österreichischer Banken und Bankiers, vertreten durch Rechtsanwalt B. Hainz,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und D. Martin als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Februar 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt im ABl. L 128, S. 71) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/81) sowie die Auslegung von Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers (VÖBB) wegen einer auf der Grundlage des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (im Folgenden: KVBB) gezahlten Kinderzulage.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit soll nach ihrem Paragraf 1 Buchst. a „die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern“.

    4

    Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) dieser Rahmenvereinbarung sieht vor:

    „1.

    Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

    2.

    Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

    …“

    Österreichisches Recht

    5

    § 19d des Arbeitszeitgesetzes bestimmt:

    „(1)   Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

    (6)   Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. …

    (7)   Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.“

    6

    Nach Abschnitt III („Sozialzulagen“) des KVBB werden „[a]ls Sozialzulage … Familien- und Kinderzulagen gewährt“.

    7

    § 21 („Familienzulage“) des KVBB sieht in Abs. 2 vor:

    „Die Familienzulagen für … Teilzeitbeschäftigte werden errechnet, indem die entsprechenden Zulagen für Vollzeitbeschäftigte … durch die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) dividiert und mit der Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitsstunden multipliziert werden.“

    8

    In § 22 („Kinderzulage“) des KVBB heißt es:

    „(1)   Kinderzulagen erhalten Arbeitnehmer für jedes Kind, für das sie Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe haben und diese nachweislich beziehen. …

    (4)   § 21 Abs. 2 … gilt sinngemäß für den Bezug von Kinderzulagen.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    9

    Der Österreichische Gewerkschaftsbund brachte als zuständiges Organ der Arbeitnehmerschaft des österreichischen Bankensektors im Rahmen des besonderen Verfahrens gemäß § 54 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBl. Nr. 104/1985) eine Klage ein.

    10

    Mit dieser gegen den VÖBB als dem für die Vertretung der Arbeitgeber des österreichischen Bankensektors zuständigen Organ gerichteten Klage wird vom Obersten Gerichtshof die Feststellung begehrt, dass Teilzeitbeschäftigte, die in den Anwendungsbereich des KVBB fallen, das Recht haben, die Kinderzulage nach § 22 Abs. 1 des KVBB ungekürzt und nicht nur in Höhe eines Betrags zu erhalten, der anteilig im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit berechnet wird.

    11

    Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof wegen seiner Zweifel hinsichtlich der Tragweite des Pro-rata-temporis-Grundsatzes in der bei ihm anhängigen Rechtssache entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist der Pro-rata-temporis-Grundsatz nach Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden?

    2.

    Wenn Frage 1 verneint wird:

    Ist Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit – in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen – unter der Annahme sachlich gerechtfertigt ist, dass ein Aliquotierungsverbot

    a)

    Teilzeitbeschäftigungen in Form der Elternteilzeit und/oder geringfügige Beschäftigungen während eines Elternkarenzurlaubs erschwert oder unmöglich macht und/oder

    b)

    zu Wettbewerbsverzerrungen durch höhere finanzielle Belastungen der Arbeitgeber mit einer größeren Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie zu einer Verringerung der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigten führt und/oder

    c)

    zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, die weitere Arbeitsverhältnisse in Teilzeitarbeit aufweisen und mehrfachen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Leistung wie die Kinderzulage haben und/oder

    d)

    zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, weil diese über mehr arbeitsfreie Zeit als Vollzeitbeschäftigte und daher über bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten verfügen?

    3.

    Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden:

    Ist Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden, im Fall der (nach nationaler Praxis) Nichtigkeit lediglich einer (gegen ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verstoßenden) Detailregelung in einem Kollektivvertrag (hier Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitarbeit) die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zu diesem Regelungsbereich (hier Kinderzulage) von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    12

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen ist, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des KVBB zahlt.

    13

    Dazu ist erstens festzustellen, dass die betreffende Kinderzulage nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen keine gesetzlich vorgesehene staatliche Leistung ist. Sie wird vom Arbeitgeber auf der Basis eines zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Kollektivvertrags Arbeitnehmern mit unterhaltsberechtigten Kindern gezahlt.

    14

    Demnach kann diese Leistung nicht als „Leistung der sozialen Sicherheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) eingestuft werden, auch wenn mit ihr Ziele verfolgt werden, die den Zielen bestimmter in dieser Verordnung vorgesehener Leistungen entsprechen.

    15

    Zweitens ist festzustellen, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, darin übereinstimmen, dass es sich bei der Kinderzulage um dem Arbeitnehmer gezahltes Entgelt handelt.

    16

    Wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht diese Einstufung der Kinderzulage dem Unionsrecht. Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich unter „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund von dessen Beschäftigung mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen, sofern der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer, sei es auch mittelbar, aufgrund von dessen Beschäftigung gewährt (vgl. Urteil Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass es für die Anwendung von Art. 157 AEUV auf die Rechtsnatur dieser Vergünstigungen nicht ankommt, sofern sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden (Urteil Krüger, C‑281/97, EU:C:1999:396, Rn. 16).

    18

    Wie er ferner hervorgehoben hat, tragen zwar zahlreiche von Arbeitgebern gewährte Vergünstigungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung, doch kann der Entgeltcharakter einer Leistung nicht in Zweifel gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer auf sie wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat (Urteil Barber, C‑262/88, EU:C:1990:209, Rn. 18).

    19

    Da die Kinderzulage zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört, richtet sie sich aber nach den zwischen ihm und dem Arbeitgeber vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

    20

    Ist der Arbeitnehmer nach den Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, ist folglich die Berechnung der Kinderzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz sachlich gerechtfertigt im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und angemessen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 dieser Vereinbarung (vgl. entsprechend Urteil Heimann und Toltschin, C‑229/11 und C‑230/11, EU:C:2012:693, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21

    Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung der Anwendung von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit offensichtlich nicht entgegensteht, da die Kinderzulage, die zu den Vergütungen zählt, die dem Arbeitnehmer bar gezahlt werden, eine teilbare Leistung ist (vgl. entsprechend Urteile Impact, C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 116, sowie Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 34).

    22

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Pro-rata-temporis-Grundsatz bereits auf andere vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis zu erbringende Leistungen angewandt hat.

    23

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, C‑4/02 und C‑5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C‑486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie Heimann und Toltschin, EU:C:2012:693, Rn. 36).

    24

    In den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen sind, stellte nämlich die Berücksichtigung einer im Verhältnis zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer reduzierten Arbeitszeit ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer erlaubte.

    25

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen ist, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des KVBB zahlt.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    26

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

    Kosten

    27

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.

    Top