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Document 62012CJ0204

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014.
    Essent Belgium NV gegen Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits – en Gasmarkt.
    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel.
    Vorabentscheidungsersuchen – Regionale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden – Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen – Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens stammen – Administrative Geldbuße bei Nichtvorlage der Zertifikate – Richtlinie 2001/77/EG – Art. 5 – Freier Warenverkehr – Art. 28 EG – Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens – Richtlinie 2003/54/EG – Art. 3.
    Verbundene Rechtssachen C‑204/12 bis C‑208/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2192

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    11. September 2014 ( *1 )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Regionale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden — Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen — Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens stammen — Administrative Geldbuße bei Nichtvorlage der Zertifikate — Richtlinie 2001/77/EG — Art. 5 — Freier Warenverkehr — Art. 28 EG — Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens — Richtlinie 2003/54/EG — Art. 3“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑204/12 bis C‑208/12

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), mit Entscheidungen vom 16. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2012, in den Verfahren

    Essent Belgium NV

    gegen

    Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt,

    Beteiligte:

    Vlaams Gewest,

    Vlaamse Gemeenschap (C‑204/12, C‑206/12 und C‑208/12),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie des Richters J. Malenovský und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Essent Belgium NV, vertreten durch D. Haverbeke und W. Vandorpe, advocaten,

    der Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt, des Vlaams Gewest und der Vlaamse Gemeenschap, vertreten durch S. Vernaillen und B. Goosens, advocaten,

    der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, K. Herrmann und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2013,

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 18 AEUV, 34 AEUV und 36 AEUV, der Art. 4, 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen), von Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) und von Art. 3 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37).

    2

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Essent Belgium NV (im Folgenden: Essent) und der Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt (Flämische Regulierungsbehörde für den Elektrizitäts- und Gasmarkt, im Folgenden: VREG), des Vlaams Gewest (Flämische Region) und der Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) wegen administrativer Geldbußen, die die VREG gegen Essent wegen der Nichtvorlage von Zertifikaten, aus denen hervorgeht, dass die darin angegebene Menge an Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt (im Folgenden: grüne Zertifikate), verhängt hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 2001/77

    3

    Die Richtlinie 2001/77 wurde zum 1. Januar 2012 durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) aufgehoben. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Sachverhalte der Ausgangsverfahren ist jedoch auf die Bestimmungen der Richtlinie 2001/77 abzustellen.

    4

    Die Erwägungsgründe 1 bis 3, 10, 11, 14 und 15 der Richtlinie 2001/77 lauteten:

    „(1)

    Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.

    (2)

    [Die] Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen [ist] aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität …

    (3)

    Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird, sowie der Maßnahmen zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen.

    (10)

    Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen Herkunftsnachweisen erfasst wird.

    (11)

    Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

    (15)

    Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.“

    5

    Art. 1 der Richtlinie 2001/77 bestimmte:

    „Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen.“

    6

    In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie hieß es:

    „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    d)

    ‚Stromverbrauch‘: die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch).

    …“

    7

    Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmte:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27. Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt werden … Zur Festlegung dieser Ziele bis zum Jahr 2010 haben die Mitgliedstaaten

    die im Anhang vorgesehenen Referenzwerte zu berücksichtigen;

    dafür zu sorgen, dass diese Ziele mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen, die die Gemeinschaft in dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist, vereinbar sind.“

    8

    In Art. 4 („Förderregelungen“) dieser Richtlinie hieß es:

    „(1)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des [EG-]Vertrags bewertet die [Europäische] Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 des [EG‑]Vertrags beitragen.

    (2)   Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

    …“

    9

    Art. 5 („Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen“) der Richtlinie 2001/77 bestimmte:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

    (3)   Die Herkunftsnachweise

    müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten;

    müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne dieser Richtlinie stammt.

    (4)   Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden. Eine Verweigerung der Anerkennung eines Herkunftsnachweises als derartiger Nachweis, insbesondere aus Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, auf die sich diese Anerkennung stützt, zur Anerkennung verpflichten.

    …“

    10

    Wie sich aus dem ersten Absatz des Anhangs der Richtlinie 2001/77 ergibt, enthält dieser Anhang Referenzwerte für die Festlegung nationaler Richtziele für Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie. Der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle und den zugehörigen Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass sich diese Referenzwerte für jeden Mitgliedstaat zum einen auf die „inländische Stromerzeugung“ aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 1997 beziehen und zum anderen auf den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in den Jahren 1997 und 2010, wobei die Prozentangaben für diesen Anteil „auf der inländischen Erzeugung von [Strom aus erneuerbaren Energiequellen beruhen], dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch“.

    11

    Die Richtlinie 2001/77 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens (ABl. L 306, S. 34) in dieses Abkommen aufgenommen. Dieser Beschluss trat am 1. September 2006 in Kraft.

    Richtlinie 2003/54

    12

    Die Richtlinie 2003/54 wurde zum 3. März 2011 durch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211, S. 55) aufgehoben. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Sachverhalte der Ausgangsverfahren ist jedoch auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003/54 abzustellen.

    13

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 bestimmte:

    „Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.“

    14

    Die Richtlinie 2003/54 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens (ABl. 2006, L 53, S. 43) in dieses Abkommen aufgenommen. Dieser Beschluss trat am 1. Juni 2007 in Kraft.

    Belgisches Recht

    Das flämische Dekret über die Organisation des Elektrizitätsmarkts

    15

    Das flämische Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts (Vlaams decreet houdende de organisatie van de elektriciteitsmarkt) (Belgisch Staatsblad, 22. September 2000, S. 32166, im Folgenden: Elektrizitätsdekret) sollte insbesondere die Richtlinien 2001/77 und 2003/54 umsetzen. Das Dekret führte eine Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein (im Folgenden: grüner Strom). Es wurde durch ein Dekret vom 8. Mai 2009 aufgehoben.

    16

    Art. 2 Nr. 17 des Elektrizitätsdekrets definierte das grüne Zertifikat als „ein übertragbares immaterielles Gut, das belegt, dass ein Erzeuger in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Menge grünen Strom, ausgedrückt in kWh, erzeugt hat“.

    17

    Art. 22 des Dekrets sah vor, dass „[f]ür grünen Strom, für den der Erzeuger nachweist, dass er in der Flämischen Region erzeugt wurde …, die Regulierungsbehörde auf Antrag des Erzeugers für jede Tranche von 1000 kWh ein grünes Zertifikat ausstellt“.

    18

    Art. 23 § 1 des Dekrets bestimmte, dass „[j]eder Stromversorger, der an Endverbraucher, die an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz angeschlossen sind, Strom liefert, … verpflichtet [ist], der Regulierungsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die in Anwendung von § 2 festgelegte Zahl grüner Zertifikate vorzulegen“.

    19

    Aus Art. 23 § 2 des Dekrets geht hervor, dass die Anzahl der vorzulegenden grünen Zertifikate im Wesentlichen berechnet wurde, indem die Gesamtmenge des von dem betreffenden Versorger im Vorjahr gelieferten Stroms mit einem Koeffizienten multipliziert wurde, der für die Jahre 2005 bis 2009 jeweils 0,020, 0,025, 0,030, 0,0375 bzw. 0,0450 betrug.

    20

    Art. 24 des Elektrizitätsdekrets sah vor, dass die „Vlaamse regering [flämische Regierung] die Modalitäten und das Verfahren für die Erteilung von grünen Zertifikaten festlegt und bestimmt, welche Zertifikate für die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 23 berücksichtigt werden können“.

    21

    In Art. 25 des Dekrets hieß es, dass „[u]nbeschadet des Art. [23] … die flämische Regierung, nach Stellungnahme der Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung gleicher oder gleichwertiger Nachweise auf dem Gebiet der Ausstellung solcher Zertifikate, berechtigt [ist], Zertifikate für grünen Strom, der nicht in der Flämischen Region erzeugt wurde, anzuerkennen“.

    22

    Art. 37 § 2 des Dekrets bestimmte, dass die administrative Geldbuße für einen Verstoß gegen Art. 23 § 1 des Dekrets ab dem 31. März 2005 für jedes fehlende Zertifikat 125 Euro beträgt.

    Erlass der flämischen Regierung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

    23

    Art. 24 des Elektrizitätsdekrets wurde durch den Erlass der flämischen Regierung vom 5. März 2004 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Besluit van de Vlaamse regering inzake de bevordering van elektriciteitsopwekking uit hernieuwbare energiebronnen) (Belgisch Staatsblad, 23. März 2004, S. 16296, im Folgenden: Erlass vom 5. März 2004) umgesetzt.

    24

    In der durch den Erlass der flämischen Regierung vom 25. Februar 2005 (Belgisch Staatsblad, 8. März 2005, S. 9490, im Folgenden: Erlass vom 25. Februar 2005) geänderten Fassung, die für die Rechtssache C‑204/12 maßgeblich ist, enthielt der Erlass vom 5. März 2004 insbesondere einen Art. 15 § 1, in dem die Energiequellen aufgelistet waren, bei denen für den aus diesen Quellen erzeugten Strom ein von der VREG anerkanntes grünes Zertifikat erteilt werden konnte.

    25

    In der durch den Erlass der flämischen Regierung vom 8. Juli 2005 (Belgisch Staatsblad, 17. Februar 2006, S. 8515, im Folgenden: Erlass vom 8. Juli 2005) geänderten Fassung, die für die Rechtssachen C‑205/12 bis C‑208/12 maßgeblich ist, enthielt der Erlass vom 5. März 2004 im Übrigen folgende Bestimmungen.

    26

    Der Erlass definierte den „Herkunftsnachweis“ als „Beleg, der dem Nachweis dient, dass eine an die Endkunden gelieferte Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt“.

    27

    Art. 13 des Erlasses sah vor:

    „§ 1   Die Angaben zu den erteilten grünen Zertifikaten werden von der VREG in einer zentralen Datenbank erfasst …

    § 2   Zumindest folgende Angaben werden je grünes Zertifikat eingetragen:

    ob das grüne Zertifikat zur Erfüllung der Zertifikatsverpflichtung nach Art. 15 anerkannt werden kann;

    § 3   Der Vermerk nach § 2 Nr. 6 lautet:

    ‚akzeptabel‘, falls das grüne Zertifikat den Anforderungen nach Art. 15 § 1 entspricht …

    ‚inakzeptabel‘, falls das grüne Zertifikat den Anforderungen nach Art. 15 § 1 nicht entspricht …“

    28

    Art. 15 § 3 des Erlasses bestimmte:

    „Grüne Zertifikate, die als Herkunftsnachweise gemäß den Bestimmungen des Unterabschnitts III verwendet werden, können auch im Rahmen der Verpflichtung zur Vorlage von Zertifikaten verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Vermerk im Sinne von Art. 13 § 2 Nr. 6 ‚akzeptabel‘ lautet …“

    29

    Die Art. 15a und 15c des Erlasses waren in Unterabschnitt III („Verwendung der grünen Zertifikate als Herkunftsnachweis“) enthalten. Sie sahen vor:

    „Art. 15a § 1   Die grünen Zertifikate werden als Herkunftsnachweis verwendet, wenn sie beim Verkauf von Strom an Endverbraucher als [grüner Strom] vorgelegt werden.

    Art. 15c § 1   Ein aus einer anderen Region oder einem anderen Land stammender Herkunftsnachweis kann in die Flämische Region zur Verwendung als Herkunftsnachweis … eingeführt werden …

    § 2   Wird der Herkunftsnachweis aus einer anderen Region oder einem anderen Land eingeführt, werden die ihn betreffenden Angaben in der zentralen Datenbank in der Form eines grünen Zertifikats mit folgenden Vermerken eingetragen

    ‚inakzeptabel‘…;

    Grüne Zertifikate aus einer anderen Region oder einem anderen Land können mit dem Vermerk ‚akzeptabel‘ eingetragen werden, wenn die flämische Regierung nach Art. 25 [des Elektrizitätsdekrets] beschließt, die betreffenden Zertifikate zu akzeptieren.

    Diese Eintragung erfolgt nach Übermittlung der für den Herkunftsnachweis erforderlichen Angaben an die VREG durch die zuständige Behörde der anderen Region oder des anderen Landes und nachdem der Herkunftsnachweis in dem anderen Land oder der anderen Region unbrauchbar gemacht wurde.

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    30

    Als Stromversorger war Essent in den Jahren 2003 bis 2009 nach Art. 23 § 1 des Elektrizitätsdekrets verpflichtet, der VREG jedes Jahr eine bestimmte Zahl grüner Zertifikate vorzulegen (im Folgenden: Quotenverpflichtung).

    31

    Um ihre zum 31. März 2005 bestehende Quotenverpflichtung zu erfüllen, legte Essent der VREG u. a. Herkunftsnachweise vor, die die Erzeugung von grünem Strom in den Niederlanden und in Norwegen belegten.

    32

    In Ermangelung einer Durchführungsmaßnahme der flämischen Regierung zu Art. 25 des Elektrizitätsdekrets ging die VREG davon aus, dass für die Erfüllung der Quotenverpflichtung nur grüne Zertifikate akzeptiert werden könnten, die in der Flämischen Region ansässigen Stromerzeugern aufgrund dieses Dekrets erteilt wurden. Mit einer Entscheidung vom 24. Mai 2005 nach Art. 37 § 2 des Elektrizitätsdekrets verhängte die VREG daher gegen Essent eine administrative Geldbuße in Höhe von 125 Euro je fehlendes grünes Zertifikat, mithin in Höhe von insgesamt 542125 Euro.

    33

    Am 30. September 2005 erhob Essent bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) Klage auf Feststellung, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist und die Geldbuße folglich nicht beigetrieben werden kann. Essent beantragte, die Wirkungen des zu erlassenden Urteils auch auf das Vlaams Gewest und die Vlaamse Gemeenschap zu erstrecken (Rechtssache C‑204/12).

    34

    In den folgenden Jahren verhängte die VREG gegen Essent aus denselben Gründen Geldbußen, und zwar in Höhe von 234750 Euro mit Entscheidung vom 13. Juli 2006, in Höhe von 166125 Euro mit Entscheidung vom 4. Juli 2007 sowie in Höhe von 281250 Euro und 302 375 Euro mit zwei Entscheidungen vom 18. Mai 2009, wobei sich die erste Entscheidung auf das Jahr 2008 und die zweite auf das Jahr 2009 bezog.

    35

    Die Entscheidungen vom 13. Juli 2006 und vom 4. Juli 2007 ergingen, nachdem die VREG die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen abgelehnt hatte, die die Erzeugung von grünem Strom in Dänemark (und/oder Schweden) bzw. in Norwegen belegten, und die Entscheidungen vom 18. Mai 2009, nachdem sie die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen abgelehnt hatte, die die Erzeugung von grünem Strom in Norwegen belegten.

    36

    Am 16. Juli 2010 reichte Essent bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel gegen diese vier Entscheidungen Klagen ein (Rechtssachen C‑205/12 bis C‑208/12).

    37

    Zur Stützung ihrer vorgenannten fünf Klagen führt Essent als ersten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV und Art. 11 des EWR-Abkommens an.

    38

    Insoweit neigt die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel zu der Auffassung, die Stromversorger seien, da sie verpflichtet seien, von der VREG erteilte grüne Zertifikate anzukaufen, daran gehindert, einen Teil ihres Bedarfs an Zertifikaten bei im Ausland ansässigen Lieferanten zu decken, so dass auf den ersten Blick eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV und Art. 11 des EWR-Abkommens vorliege.

    39

    Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die VREG zu ihrer Verteidigung geltend mache, die Herkunftsnachweise, die Gegenstand der bei dem Gericht anhängigen Rechtssachen seien, seien keine grünen Zertifikate, und aus Art. 5 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit deren 10. Erwägungsgrund gehe hervor, dass solche Herkunftsnachweise vor allem kein Recht auf Inanspruchnahme der nationalen Fördermechanismen für grüne Energien implizierten.

    40

    Mit dem zweiten Klagegrund, auf den ihre Klagen gestützt sind, macht Essent eine Verletzung des in Art. 18 AEUV, Art. 4 des EWR-Abkommens, Art. 5 der Richtlinie 2001/77 und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 verankerten Diskriminierungsverbots geltend. Zu Art. 3 der Richtlinie 2003/54 führt das vorlegende Gericht aus, Essent trage in ihren Klagen vor, dass Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, sich jeglicher Diskriminierung beim institutionellen Aufbau des Elektrizitätsmarkts zu enthalten.

    41

    Essent zufolge werden die angeführten Bestimmungen des Unionsrechts insofern verletzt, als die in Rede stehende nationale Regelung die inländischen Stromerzeuger schütze und daher die Verwirklichung des Binnenmarkts behindere und als die VREG, indem sie die von anderen Ländern erteilten Herkunftsnachweise nicht anerkenne, gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandle.

    42

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die in den fünf Rechtssachen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, im Wesentlichen gleich lauten:

    1.

    Ist eine nationale Regelung wie das Elektrizitätsdekret, umgesetzt durch den Erlass vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 25. Februar 2005 und durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung (der Erlass vom 8. Juli 2005 wird in der in der Rechtssache C‑204/12 vorgelegten Frage nicht genannt), wonach

    Stromversorgern der an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden die Verpflichtung auferlegt wird, der Regulierungsbehörde jährlich eine bestimme Zahl grüner Zertifikate vorzulegen (Art. 23 des Elektrizitätsdekrets);

    gegen die Stromversorger der an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden durch die VREG eine administrative Geldbuße verhängt wird, wenn diese Versorger nicht genügend grüne Zertifikate vorgelegt haben, um eine ihnen auferlegte Quotenverpflichtung in Bezug auf solche Zertifikate zu erfüllen (Art. 37 § 2 des Elektrizitätsdekrets);

    ausdrücklich vorgesehen ist, dass Herkunftsnachweise aus anderen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden können, um die Quotenverpflichtung zu erfüllen (Art. 15c § 2 des Erlasses vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung) [der vorliegende Gedankenstrich ist nicht Teil der Vorlagefrage in der Rechtssache C‑204/12];

    die VREG aus Norwegen und den Niederlanden (Rechtssache C‑204/12), Dänemark (Rechtssache C‑205/12) und Dänemark/Schweden (Rechtssache C‑206/12) stammende Herkunftsnachweise in Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen der flämischen Regierung zur Anerkennung der Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit der Vorlage dieser Zertifikate (Art. 25 des Elektrizitätsdekrets sowie i) in der Rechtssache C‑204/12 Art. 15 § 1 des Erlasses vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 25. Februar 2005 geänderten Fassung und ii) in den Rechtssachen C‑205/12 bis C‑108/12 Art. 15c § 2 des Erlasses vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung) nicht berücksichtigen kann oder will, wobei die VREG die Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit im konkreten Fall nicht geprüft hat;

    während des gesamten Zeitraums, in dem das Elektrizitätsdekret in Kraft war, bei der Prüfung der Erfüllung der Quotenverpflichtung tatsächlich nur Zertifikate für in der Flämischen Region erzeugten grünen Strom berücksichtigt wurden, andererseits für Stromversorger der an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden keinerlei Möglichkeit bestand, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die vorgelegten Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (dieser Hinweis ist nicht Teil der Frage in der Rechtssache C‑204/12) die Voraussetzung erfüllten, dass ihre Ausstellung mit gleichen oder gleichwertigen Garantien verbunden war;

    mit Art. 34 AEUV und Art. 11 des EWR-Abkommens und/oder Art. 36 AEUV und Art. 13 des EWR-Abkommens zu vereinbaren (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 betrifft die Frage nur die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens)?

    2.

    Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 in Einklang (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 wird diese zweite Frage nur gestellt, ‚soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist‘)?

    3.

    Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot u. a. nach Art. 18 AEUV (Rechtssachen C‑204/12 bis C‑206/12), Art. 4 des EWR-Abkommens (Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12) und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 betrifft die Frage diesen Art. 3 nur, ‚soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist‘) in Einklang?“

    Verfahren vor dem Gerichtshof

    43

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2012 (Beschluss Essent Belgium, C‑204/12 bis C‑208/12, EU:C:2012:363) sind die Rechtssachen C‑204/12 bis C‑208/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    44

    Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts haben die VREG, das Vlaams gewest und die Vlaamse Gemeenschap (im Folgenden gemeinsam: VREG u. a.) mit Schreiben, das am 30. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, verschiedene Punkte tatsächlicher Art müssten geklärt werden, damit der Gerichtshof die Vorlagefragen genau beantworten könne. Die VREG u. a. möchten sich außerdem dazu äußern, dass es notwendig wäre, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken, falls der Gerichtshof zu der Entscheidung käme, dass das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehe.

    45

    Nachdem Essent ein Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 erhalten hatte, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass das in den vorliegenden Rechtssachen zu erlassende Urteil am 11. September 2014 verkündet werde, hat sie mit Schreiben, das am 28. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, ebenfalls die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

    46

    In diesem Antrag macht Essent im Wesentlichen geltend, dass den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden sollte, bestimmte in dem am 1. Juli 2014 verkündeten Urteil Ålands Vindkraft (C‑573/12, EU:C:2014:2037) enthaltene Erwägungen zu erörtern. Essent betont hierzu, dass sich sowohl die tatsächliche Situation als auch der rechtliche Rahmen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, von denen der vorliegenden Rechtssachen unterschieden.

    47

    Nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

    48

    Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle Angaben verfügt, die für seine Entscheidung erforderlich sind. Festzustellen ist ferner, dass die Anträge auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens keine neuen Tatsachen enthalten, die für die zu erlassende Entscheidung von Bedeutung sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung in den vorliegenden Rechtssachen nicht auf der Grundlage von Vorbringen erfolgt, das zwischen den Parteien nicht erörtert worden wäre.

    49

    Unter diesen Umständen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit der Fragen

    50

    Nach Ansicht der VREG u. a. sind die Vorlagefragen in zweierlei Hinsicht unzulässig. Erstens sei der Gerichtshof nicht zuständig, um sich zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu äußern. Zweitens seien die Fragen für die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht relevant, da sie auf einer fehlerhaften Auslegung des nationalen Rechts beruhten. Das vorlegende Gericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass Art. 25 des Elektrizitätsdekrets und Art. 15c § 2 Abs. 2 des Erlasses vom 5. März 2004 nicht nur die Möglichkeit vorsähen, grüne Zertifikate aus anderen Ländern zu berücksichtigen, sondern auch die Möglichkeit, Herkunftsnachweise aus anderen Ländern zu berücksichtigen.

    51

    Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden, dem vorlegenden Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C‑2/10, EU:C:2011:502, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. Er hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. u. a. Urteil ČEZ, C‑115/08, EU:C:2009:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, C‑46/08, EU:C:2010:505, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Hierzu ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht begehrte Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen eindeutig mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren in Zusammenhang steht, da sie im Wesentlichen die Frage betrifft, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie der im vorliegenden Fall erfolgten Anwendung der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften gegenüber Essent entgegenstehen, und da sich eine solche Auslegung auf die Entscheidung der Ausgangsverfahren auswirken kann.

    56

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Einwände der VREG u. a. zurückzuweisen und die Vorabentscheidungsersuchen zulässig sind.

    Zur zweiten Frage

    57

    Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2001/77 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus Drittstaaten stammen, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind.

    58

    Was zunächst einmal die vom vorlegenden Gericht in dem besonderen Zusammenhang der Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 gestellte Frage angeht, inwieweit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Bedeutung ist, ist in Rn. 11 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass der Beschluss Nr. 102/2005, mit dem diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 1. September 2006 in Kraft getreten ist. Daher ist, da sich die beiden Rechtssachen auf Entscheidungen der VREG vom 18. Mai 2009 beziehen und Geldbußen betreffen, die für die Jahre 2008 und 2009 verhängt wurden, festzustellen, dass dieser Art. 5 im Rahmen dieser Rechtssachen zeitlich anwendbar ist.

    59

    Zur sachlichen Reichweite dieses Art. 5 ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, wie sich aus ihrer Überschrift und ihrem Abs. 1 ergibt, im Wesentlichen zum Gegenstand hat, dass die Herkunft des grünen Stroms durch einen Herkunftsnachweis bescheinigt werden kann.

    60

    Die nationalen Förderregelungen, aufgrund derer die Erzeuger von grünem Strom direkt oder indirekt unterstützt werden und die, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ergibt, auf das System der grünen Zertifikate zurückgreifen können, wie es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Förderregelung der Fall ist, sind wiederum Gegenstand einer eigenständigen Bestimmung dieser Richtlinie, nämlich von deren Art. 4.

    61

    Dem Wortlaut dieser Art. 4 und 5 oder den Erwägungsgründen der Richtlinie 2001/77 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Verbindung zwischen den Herkunftsnachweisen und den nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom herstellen wollte.

    62

    Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass mit der Richtlinie 2001/77, wie dies aus ihren Erwägungsgründen 14 und 15 sowie ihrem Art. 4 hervorgeht, nicht ein Gemeinschaftsrahmen für nationale Förderregelungen geschaffen, sondern das ungestörte Funktionieren der bestehenden Regelungen gewährleistet werden soll, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, und zwar, bis ein solcher Gemeinschaftsrahmen gegebenenfalls zur Anwendung gelangt ist.

    63

    Im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 heißt es sodann, dass die Regelungen für den Herkunftsnachweis als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen implizieren. Hierzu wird, was insbesondere die Fördermechanismen in Form von handelbaren grünen Zertifikaten anbelangt, im 11. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es wichtig ist, klar zwischen Herkunftsnachweisen und diesen Zertifikaten zu unterscheiden.

    64

    Zum Sinn und Zweck der Herkunftsnachweise wird im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ausgeführt, dass diese zur Förderung des Handels mit grünem Strom und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen solchem Strom und Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen notwendig sind. Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie wiederum präzisiert, dass die Herkunftsnachweise den Stromerzeugern den Nachweis ermöglichen müssen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

    65

    Nach Art. 5 Abs. 4 sollten im Übrigen die Herkunftsnachweise von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Art. 5 Abs. 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden.

    66

    Die in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klarstellungen zeigen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. entsprechend Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 53 und 54).

    67

    Schließlich ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit deren Anhang hervorgeht, u. a. nationale Richtziele für den künftigen Verbrauch von grünem Strom festlegen müssen, wobei sie als Referenzwerte zum einen die „inländische … Erzeugung“ von grünem Strom im Jahr 1997 berücksichtigen sollen und zum anderen den prozentualen Anteil des grünen Stroms in den Jahren 1997 und 2010 am Bruttostromverbrauch, wobei dieser Anteil anhand der „inländischen … Erzeugung“ von grünem Strom dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch berechnet wird.

    68

    Daraus folgt, dass die in Art. 4 der Richtlinie 2001/77 genannten nationalen Fördermechanismen für die Stromerzeuger, die insbesondere zur Umsetzung der jeweiligen nationalen Richtziele durch die Mitgliedstaaten beitragen sollen, grundsätzlich zu einer Stärkung der inländischen Erzeugung von grünem Strom führen sollen. Hierzu wird im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie insbesondere betont, dass die Mitgliedstaaten den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom nicht als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quote anerkennen müssen.

    69

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/77 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betreffenden Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem EWR angehörenden Drittstaaten stammen.

    Zur ersten Frage

    70

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsverfahren Entscheidungen der VREG betreffen, mit denen diese zwischen dem 15. April 2005 und dem 28. Mai 2009 gegen Essent administrative Geldbußen verhängte, da diese ihrer Verpflichtung, jedes Jahr grüne Zertifikate vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Daher und in Anbetracht des Umstands, dass der Vertrag von Lissabon erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, ist zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage auf die Art. 28 EG und 30 EG einzugehen statt auf die Art. 34 AEUV und 36 AEUV, auf die das vorlegende Gericht formell Bezug genommen hat.

    71

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem EWR angehörenden Drittstaaten stammen.

    72

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens mit den Art. 28 EG und 30 EG quasi identisch sind, so dass diese Regelungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bellio F.lli, C‑286/02, EU:C:2004:212, Rn. 34 und 35, und Kommission/Portugal, C‑265/06, EU:C:2008:210, Rn. 30). Die nachfolgenden Erwägungen zu den Art. 28 EG und 30 EG gelten daher sinngemäß auch für die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens.

    Zum Vorliegen einer Behinderung des freien Warenverkehrs

    – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    73

    Zum einen machen die VREG u. a. und die Kommission geltend, die Herkunftsnachweise seien keine Waren im Sinne der Art. 28 EG und 30 EG. Die Kommission trägt hierzu vor, diese Nachweise dienten nur als Bescheinigung dafür, dass es sich bei dem Strom, auf den sie sich bezögen, um „grünen“ Strom handle, so dass sie nur ein Akzessorium zu diesem Strom und keine selbständigen Waren seien.

    74

    Nach Ansicht der VREG u. a. stellt der Umstand, dass solche Nachweise in der Praxis gelegentlich Gegenstand selbständiger Handelsgeschäfte sein könnten, die von den Handelsgeschäften betreffend den Strom unabhängig seien, diesen akzessorischen Charakter nicht in Frage. Selbst in diesem Fall dienten diese Nachweise nämlich nur dazu, dass einem Kunden eine bestimmte Strommenge als grüner Strom verkauft werden könne. Außerdem stehe auch der immaterielle Charakter der Herkunftsnachweise dem entgegen, dass sie als „Waren“ im Sinne von Art. 28 EG eingestuft werden könnten.

    75

    Demgegenüber ist Essent der Ansicht, die Herkunftsnachweise seien, da sie in der Praxis gegen Entgelt veräußert würden, als solche Waren anzusehen.

    76

    Zum anderen machen Essent und die Kommission geltend, unabhängig von der Frage, ob die Herkunftsnachweise als Waren im Sinne von Art. 28 EG einzustufen seien, laufe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in jedem Fall auf eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung für den Strom selbst hinaus.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    77

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 28 EG, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 69).

    78

    Was erstens die Fragen angeht, ob Herkunftsnachweise wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Waren“ im Sinne der Art. 23 EG und 28 EG eingestuft werden können und ob der freie Verkehr dieser Nachweise in diesem Fall durch eine Förderregelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, behindert wurde, ist vorab festzustellen, dass diese Nachweise Instrumente darstellen, deren Existenz selbst sowie deren Inhalt, Reichweite und Funktion sich aus der Richtlinie 2001/77 ergeben.

    79

    Hierzu ergibt sich aus den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils, dass solche Instrumente nach dieser Richtlinie zum Ziel haben, den Stromerzeugern den Nachweis zu ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt, den Handel mit solchem Strom zu fördern und die Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen solchem Strom und Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen zu verbessern. Jedoch implizieren sie als solche nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen, da die Herkunftsnachweise in diesem Zusammenhang insbesondere von den handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden sind, die im Rahmen solcher Mechanismen zum Einsatz kommen.

    80

    Zum einen sind demnach die Herkunftsnachweise als ein Akzessorium zunächst zu dem von einem Produzenten erzeugten grünen Strom und sodann zu dem von einem Versorger an die Verbraucher verkauften Strom konzipiert. Zum anderen dürfte der freie Verkehr solcher Instrumente zwischen den Mitgliedstaaten, zumindest zu dem Zweck, der ihnen aufgrund der Richtlinie 2001/77 untrennbar zukommt, nicht durch den Umstand behindert werden, dass eine nationale Regelung zur Förderung von grünem Strom, die von grünen Zertifikaten Gebrauch macht, diese Instrumente nicht berücksichtigt.

    81

    Für die Beantwortung der vorliegenden Vorlagefrage ist es jedoch nicht erforderlich, die im ersten Satz von Rn. 78 des vorliegenden Urteils genannten Fragen endgültig zu klären. Es genügt nämlich die Feststellung, dass, selbst wenn Herkunftsnachweise wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Waren“ im Sinne der Art. 23 EG und 28 EG anzusehen wären und eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige den freien Verkehr dieser Waren im Sinne der letztgenannten Vorschrift behinderte, diese Behinderung jedenfalls aufgrund der in den Rn. 89 bis 103 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen gerechtfertigt wäre.

    82

    Zweitens ist hinsichtlich des Vorliegens möglicher Beeinträchtigungen der Stromeinfuhr anzumerken, dass zwar die Vorlageentscheidung keine Angaben dazu enthält, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Herkunftsnachweise von Essent im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Erwerb und der tatsächlichen Einfuhr von Strom erworben wurden, jedoch davon ausgegangen werden kann, dass dies der Fall war.

    83

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende tatsächlich geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zumindest mittelbar und potenziell zu behindern, und zwar aus mehreren Gründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 67 bis 75).

    84

    Zum einen geht nämlich aus der fraglichen Regelung hervor, dass die Stromversorger wie Essent verpflichtet sind, am jährlichen Fälligkeitstag zur Erfüllung ihrer Quotenverpflichtung eine bestimmte Menge von grünen Zertifikaten zu halten, die sich nach der gesamten von ihnen gelieferten Strommenge richtet.

    85

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können indessen nur die nach dieser Regelung erteilten grünen Zertifikate verwendet werden. Daher sind die betreffenden Stromversorger im Allgemeinen verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom solche Zertifikate zu erwerben, da sie sonst eine administrative Geldbuße zahlen müssen. Eine solche Regelung ist somit geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86

    Zum anderen könnte der Umstand, dass die Erzeuger von grünem Strom ihre grünen Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom verkaufen können, in der Praxis geeignet sein, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung gegebenenfalls langfristiger vertraglicher Beziehungen im Bereich der Lieferung von inländischem Strom durch solche Erzeuger an die Stromversorger zu fördern, da Letztere nämlich auf diese Weise zugleich Strom und die von ihnen zur Erfüllung ihrer Quotenverpflichtung benötigten grünen Zertifikate erhalten können.

    87

    Daraus folgt, dass auch in dieser Hinsicht eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine zumindest potenzielle Behinderung von Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88

    Demzufolge ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere von grünem Strom, zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, die grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 28 EG unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur etwaigen Rechtfertigung

    89

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung oder Praxis, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, durch einen der in Art. 30 EG genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in beiden Fällen die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    – Zum Ziel, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern

    90

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u. a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92

    In diesem Sinne ist, wie u. a. in den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Richtlinie 2001/77 dargelegt wird, die zunehmende Nutzung solcher Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto und einer schnelleren Erreichung von dessen Zielvorgaben benötigt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil IBV & Cie, C‑195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56).

    93

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 30 EG unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94

    Wie u. a. in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 hervorgehoben wird, können nationale Mechanismen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 EG und 174 Abs. 1 EG beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 59).

    95

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist anzuerkennen, dass das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen.

    – Zur Verhältnismäßigkeit

    96

    Wie in Rn. 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt, setzt eine Rechtfertigung der genannten nationalen Regelung jedoch voraus, dass sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt, d. h., dass sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist.

    97

    Insoweit ist, was als Erstes den Umstand anbelangt, dass zur Erfüllung der Quotenverpflichtung nur die nach der genannten Regelung für den in der betreffenden Region erzeugten grünen Strom erteilten grünen Zertifikate verwendet werden können und nicht Herkunftsnachweise für grünen Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, anzuerkennen, dass ein solcher Ausschluss, da auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, an sich als erforderlich angesehen werden kann, um das im vorliegenden Fall verfolgte legitime Ziel zu erreichen, das darin besteht, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 92 bis 94).

    98

    Erstens lässt sich der Umstand, dass eine Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 95).

    99

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen dem Vorbringen von Essent und wie in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in diesem Zusammenhang aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/77 in Verbindung mit deren Anhang hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet hat, nationale Richtziele unter Berücksichtigung der inländischen Erzeugung von grünem Strom festzulegen.

    100

    Zweitens ist hinsichtlich der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderregelung nicht so ausgestaltet ist, dass sie auch die in anderen Mitgliedstaaten stattfindende Erzeugung von grünem Strom erfasst, insbesondere durch die Berücksichtigung der zu diesem Strom gehörenden Herkunftsnachweise, darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage, das Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energiemix in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 98).

    101

    Im Übrigen stellt, wie der Unionsgesetzgeber im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ausgeführt hat, die Gewährleistung des ungestörten Funktionierens der Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen auf nationaler Ebene ein wichtiges Element zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil IBV & Cie, EU:C:2013:598, Rn. 57).

    102

    Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Wirkung und die Kosten der Förderregelungen entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können und zugleich das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 99).

    103

    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass allein dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen werden könnte, dass eine Förderregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der grüne Zertifikate zum Einsatz kommen, auf den in der Region erzeugten grünen Strom beschränkt wird und für die Erfüllung der Quotenverpflichtung Herkunftsnachweise für Strom, der in anderen Mitgliedstaaten erzeugt wurde, nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 104).

    104

    Als Zweites ist jedoch zu prüfen, ob die übrigen vom vorlegenden Gericht erwähnten Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung zusammen mit der soeben behandelten Beschränkung den Schluss zulassen, dass diese Regelung in ihrer Gesamtheit den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

    105

    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nach den Angaben in der Vorlageentscheidung insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stromversorger eine administrative Geldbuße zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, jedes Jahr eine bestimmte, einem Anteil an ihrem Stromverkauf entsprechende Menge von grünen Zertifikaten zu halten und bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.

    106

    Somit geht aus dieser Regelung hervor, dass im Fall der Einfuhr von grünem Strom aus anderen Mitgliedstaaten die Vermarktung oder der Verbrauch dieses Stroms im Allgemeinen voraussetzt, dass die betreffenden Versorger grüne Zertifikate für die auf diese Weise eingeführte Strommenge erwerben.

    107

    Zu diesen verschiedenen Aspekten ist erstens festzustellen, dass eine Förderregelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grüne Zertifikate verwendet, insbesondere darauf abzielt, dass die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten unmittelbar vom Markt, d. h. von den der Quotenverpflichtung unterliegenden Stromversorgern und letztlich von den Verbrauchern, getragen werden.

    108

    Ein Mitgliedstaat, der eine solche Wahl trifft, überschreitet nicht den Wertungsspielraum, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 109 und 110).

    109

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Regelung, anders als z. B. eine Investitionsbeihilfe, darauf abzielt, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zu fördern, sobald diese in Betrieb genommen worden sind. Dabei dient die Quotenverpflichtung insbesondere dazu, den Erzeugern von grünem Strom eine Nachfrage für die ihnen zugeteilten Zertifikate zu sichern und auf diese Weise den Absatz der grünen Energie zu erleichtern, die sie zu einem Preis erzeugen, der über dem Marktpreis herkömmlicher Energie liegt.

    110

    Der mit einer solchen Regelung für die Stromerzeuger im Allgemeinen, darunter u. a. jene, die sowohl Erzeuger als auch Versorger sind, verbundene Anreiz, mehr grünen Strom zu erzeugen, und folglich auch die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des im vorliegenden Fall verfolgten legitimen Ziels dürfte außer Zweifel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 111 und 112).

    111

    Allerdings ist drittens festzustellen, dass das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung im Wesentlichen das Bestehen von Marktmechanismen voraussetzt, die es den Wirtschaftsteilnehmern, die der Quotenverpflichtung unterliegen und die noch nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen grünen Zertifikate verfügen, ermöglichen, sich auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 113).

    112

    Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Marktes für grüne Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Versorgern tatsächlich ermöglicht wird, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 114).

    113

    Zu dem Umstand, dass die Versorger, die der ihnen auferlegten Quotenverpflichtung nicht nachkommen, wie Essent in den Ausgangsverfahren, eine administrative Geldbuße zahlen müssen, ist Folgendes auszuführen.

    114

    Zwar kann die Verhängung einer solchen Geldbuße als notwendig erachtet werden, um zum einen die Erzeuger zur Steigerung ihrer Erzeugung grünen Stroms und zum anderen die einer Quotenverpflichtung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer zum tatsächlichen Erwerb der erforderlichen grünen Zertifikate anzuhalten, doch dürfen zugleich die Berechnungsmodalitäten und der Betrag dieser Geldbuße nicht über das hinausgehen, was für derartige Anreizzwecke erforderlich ist, wobei insbesondere vermieden werden muss, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermäßig benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 116). Es ist gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies hinsichtlich der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden administrativen Geldbußen der Fall ist.

    115

    Schließlich ist viertens festzustellen, dass, solange es einen Markt für grüne Zertifikate gibt, der den in den Rn. 111 und 112 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen genügt und auf dem sich die Versorger, die Strom aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt haben, auf wirksame Weise und unter fairen Bedingungen grüne Zertifikate beschaffen können, der Umstand, dass die Erzeuger von grünem Strom gegebenenfalls den Versorgern, die der Quotenverpflichtung unterliegen, Strom zusammen mit grünen Zertifikaten verkaufen können, nicht bedeutet, dass die Modalitäten der Quotenregelung über das hinausgingen, was zur Erreichung des Ziels, die Erzeugung grünen Stroms zu steigern, erforderlich ist. Denn die Tatsache, dass eine solche Möglichkeit fortbesteht, erscheint geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für die Erzeuger zu schaffen, ihre Erzeugung grünen Stroms zu steigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, EU:C:2014:2037, Rn. 118).

    116

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem EWR angehörenden Drittstaaten stammen, sofern

    Mechanismen geschaffen worden sind, die das Zustandekommen eines echten Marktes für Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und ins Gleichgewicht gebracht werden können, so dass es den betroffenen Stromversorgern tatsächlich und zu fairen Bedingungen möglich ist, sich Zertifikate zu beschaffen;

    die Berechnungsweise und die Höhe der von den Stromversorgern, die diese Verpflichtung nicht erfüllt haben, zu entrichtenden administrativen Geldbuße so festgelegt sind, dass sie nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um für die Erzeuger Anreize zu schaffen, tatsächlich mehr grünen Strom zu erzeugen, und die der genannten Verpflichtung unterworfenen Versorger anzuhalten, tatsächlich die verlangten Zertifikate zu erwerben, wobei insbesondere die betreffenden Versorger nicht mit einer übermäßigen Sanktion belegt werden dürfen.

    Zur dritten Frage

    117

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des EWR-Abkommens und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 enthaltenen Diskriminierungsverbote dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem EWR angehörenden Drittstaaten stammen.

    118

    Was zunächst Art. 18 AEUV angeht, sieht dieser vor, dass unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

    119

    Das vorlegende Gericht legt in seinem Vorabentscheidungsersuchen weder dar, inwiefern eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu einer Ungleichbehandlung führen könnte, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, noch, inwiefern eine solche Ungleichbehandlung gegebenenfalls von der bereits im Rahmen der ersten Vorlagefrage untersuchten unterschiedlichen Behandlung von Herkunftsnachweisen und dem aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Strom zu unterscheiden wäre.

    120

    Hinsichtlich der Ausgangsverfahren ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich Essent dagegen wendet, dass das Unternehmen als Stromversorger keine Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR verwenden kann, um die Quotenverpflichtung zu erfüllen, die ihm aufgrund der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung obliegt.

    121

    Hierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Quotenverpflichtung für alle Stromversorger gilt, die in der Flämischen Region tätig sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Auch der Umstand, dass die Versorger keine Herkunftsnachweise anstelle der grünen Zertifikate verwenden können, betrifft sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

    122

    Was die Stromerzeuger anbelangt, ist, abgesehen davon, dass sie nicht der Quotenverpflichtung unterliegen, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Stromerzeugern produzierte Strom möglicherweise ungleich behandelt und seine Einfuhr in die Flämische Region behindert wird, in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fällt und daher im Hinblick auf diese Vorschrift im Rahmen der Prüfung der ersten Frage bereits in vollem Umfang untersucht wurde.

    123

    Was sodann Art. 4 des EWR-Abkommens betrifft, der in seinem Wortlaut mit Art. 18 AEUV quasi übereinstimmt, folgt aus der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass dieselbe Untersuchung wie im Hinblick auf Art. 18 AEUV vorzunehmen ist, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 4 des EWR-Abkommens auf Fälle wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwendung finden könnte.

    124

    Hinsichtlich Art. 3 der Richtlinie 2003/54 und was erstens die in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 gestellte dritte Frage nach der Bedeutung dieser Vorschrift für den EWR anbelangt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils dargelegt, der Beschluss Nr. 146/2005, mit dem die Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Daher ist, da sich die beiden Rechtssachen auf Entscheidungen der VREG vom 18. Mai 2009 beziehen und Geldbußen betreffen, die für die Jahre 2008 und 2009 verhängt wurden, festzustellen, dass dieser Art. 3 im Rahmen dieser Rechtssachen zeitlich anwendbar ist.

    125

    Zweitens ist anzumerken, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts zwar auf Art. 3 der Richtlinie 2003/54 bezieht, jedoch aus der in der Vorlageentscheidung gegebenen Erläuterung der Vorlagefrage, wie sie im zweiten Satz von Rn. 40 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, hervorgeht, dass die Frage dahin zu verstehen ist, dass sie Abs. 1 dieser Vorschrift betrifft.

    126

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 insbesondere vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Elektrizitätsunternehmen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

    127

    Im vorliegenden Fall erläutert das vorlegende Gericht allerdings in keiner Weise, worin ihm zufolge in den vorliegenden Rechtssachen eine Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift liegen soll.

    128

    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorlegenden Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die genauen Gründe angeben müssen, aus denen ihnen die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (vgl. u. a. Beschluss BVBA De Backer, C‑234/05, EU:C:2005:662, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    129

    Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht keine Hinweise geben, die über das hinausgehen, was bereits aus den Rn. 120 und 121 des vorliegenden Urteils folgt, dass nämlich nicht ersichtlich ist, inwiefern Essent im Rahmen der Ausgangsverfahren in Bezug auf ihre Rechte oder Pflichten als Stromversorger auf dem Elektrizitätsmarkt diskriminiert worden sein soll.

    130

    Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des EWR-Abkommens und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 enthaltenen Diskriminierungsverbote dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für grünen Strom, der im Gebiet der betreffenden Region erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder aus dem EWR angehörenden Drittstaaten stammen.

    Kosten

    131

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betreffenden Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen.

     

    2.

    Die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen, sofern

    Mechanismen geschaffen worden sind, die das Zustandekommen eines echten Marktes für Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und ins Gleichgewicht gebracht werden können, so dass es den betroffenen Stromversorgern tatsächlich und zu fairen Bedingungen möglich ist, sich Zertifikate zu beschaffen;

    die Berechnungsweise und die Höhe der von den Stromversorgern, die die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt haben, zu entrichtenden administrativen Geldbuße so festgelegt sind, dass sie nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um für die Erzeuger Anreize zu schaffen, tatsächlich mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, und die der genannten Verpflichtung unterworfenen Versorger anzuhalten, tatsächlich die verlangten Zertifikate zu erwerben, wobei insbesondere die betreffenden Versorger nicht mit einer übermäßigen Sanktion belegt werden dürfen.

     

    3.

    Die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Diskriminierungsverbote sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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