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Document 62012CA0276

    Rechtssache C-276/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Jiří Sabou/Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu (Richtlinie 77/799/EWG — Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern — Informationsaustausch auf Ersuchen — Steuerverfahren — Grundrechte — Begrenzung des Umfangs der Pflichten des ersuchenden Mitgliedstaats und des ersuchten Mitgliedstaats gegenüber dem Steuerpflichtigen — Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen über das Auskunftsersuchen zu informieren — Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen zur Teilnahme an der Vernehmung von Zeugen zu laden — Recht des Steuerpflichtigen, die ausgetauschte Information in Frage zu stellen — Mindestinhalt der ausgetauschten Information)

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/16


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Jiří Sabou/Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu

    (Rechtssache C-276/12) (1)

    (Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Informationsaustausch auf Ersuchen - Steuerverfahren - Grundrechte - Begrenzung des Umfangs der Pflichten des ersuchenden Mitgliedstaats und des ersuchten Mitgliedstaats gegenüber dem Steuerpflichtigen - Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen über das Auskunftsersuchen zu informieren - Keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen zur Teilnahme an der Vernehmung von Zeugen zu laden - Recht des Steuerpflichtigen, die ausgetauschte Information in Frage zu stellen - Mindestinhalt der ausgetauschten Information)

    2013/C 367/27

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Nejvyšší správní soud

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Jiří Sabou

    Beklagter: Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyssí správní soud — Auslegung von Art. 1, Art. 2, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) — Grundrechte eines Steuerpflichtigen in einem ihm gegenüber eingeleiteten Steuerverfahren, etwa das Recht, über die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates getroffene Entscheidung, ein Auskunftsersuchen zu stellen, unterrichtet zu werden, sich an der Formulierung dieses Ersuchens zu beteiligen, vorab von einer im ersuchten Staat durchgeführten Zeugenvernehmung informiert zu werden und daran teilzunehmen und den Wahrheitsgehalt der von der zuständigen Behörde dieses Staates übermittelten Informationen anzufechten

    Tenor

    1.

    Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ergibt, ist dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats weder das Recht verleiht, über das Amtshilfeersuchen informiert zu werden, das dieser Staat an einen anderen Mitgliedstaat stellt, um u. a. die von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zu überprüfen, noch das Recht, an der Formulierung des an den ersuchten Mitgliedstaat gestellten Ersuchens mitzuwirken, noch das Recht, an von diesem letztgenannten Staat organisierten Zeugenvernehmungen teilzunehmen.

    2.

    Die Richtlinie 77/799 in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung regelt nicht die Frage, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die Richtigkeit der vom ersuchten Mitgliedstaat erteilten Auskunft in Frage stellen kann, und stellt keine besondere Anforderung an den Inhalt der erteilten Auskunft.


    (1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


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