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Document 62012CA0184

    Rechtssache C-184/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV/Navigation Maritime Bulgare (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht — Art. 3 und 7 Abs. 2 — Wahlfreiheit der Parteien — Grenzen — Zwingende Vorschriften — Richtlinie 86/653/EWG — Selbständige Handelsvertreter — Verträge über den Ver oder Ankauf von Waren — Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Auftraggeber — Nationale Umsetzungsvorschriften, die einen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Schutz und außerdem einen Schutz der Handelsvertreter im Rahmen von Dienstleistungsverträgen vorsehen)

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/12


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV/Navigation Maritime Bulgare

    (Rechtssache C-184/12) (1)

    (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Art. 3 und 7 Abs. 2 - Wahlfreiheit der Parteien - Grenzen - Zwingende Vorschriften - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Verträge über den Ver oder Ankauf von Waren - Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Auftraggeber - Nationale Umsetzungsvorschriften, die einen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Schutz und außerdem einen Schutz der Handelsvertreter im Rahmen von Dienstleistungsverträgen vorsehen)

    2013/C 367/19

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van Cassatie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV

    Beklagte: Navigation Maritime Bulgare

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatië van België — Auslegung der Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom und der Richtlinie 86/653 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1980, L 255, S. 1) — Wahlfreiheit der Parteien — Grenzen — Handelsvertretervertrag — Klausel, die das Recht des Staates des Auftraggebers als anzuwendendes Recht bestimmt — Rechtshängigkeit beim Gericht des Ortes der Niederlassung des Handelsvertreters

    Tenor

    Die Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, sind in dem Sinne auszulegen, dass das von den Parteien eines Handelsvertretervertrags gewählte Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den durch die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vorgeschriebenen Mindestschutz gewährt, von dem angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann zugunsten der lex fori mit der Begründung, dass die Vorschriften über selbständige Handelsvertreter in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zwingenden Charakter haben, unangewendet gelassen werden kann, wenn das angerufene Gericht substantiiert feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter in der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in der genannten Richtlinie vorgesehenen hinausgeht, und dabei die Natur und den Gegenstand dieser zwingenden Vorschriften berücksichtigt.


    (1)  ABl. C 200 vom 7.7.2012.


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