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Document 62012CA0105

Verbundene Rechtssachen C-105/12 bis C-107/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Essent NV u. a. (Vorabentscheidungsersuchen — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Eigentumsordnungen — Art. 345 AEUV — Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber — Privatisierungsverbot — Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben — Verbot von Tätigkeiten, die dem Interesse des Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten)

ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Essent NV u. a.

(Verbundene Rechtssachen C-105/12 bis C-107/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Eigentumsordnungen - Art. 345 AEUV - Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber - Privatisierungsverbot - Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben - Verbot von Tätigkeiten, die dem Interesse des Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten)

2013/C 367/12

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staat der Nederlanden

Beklagte: Essent NV (C-105/12), Essent Nederland BV (C-105/12), Eneco Holding NV (C-106/12) und Delta NV (C-107/12)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 63 und 345 AEUV — Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs — Eigentumsordnung — Begriff — Nationale Regelung, die ein absolutes Verbot der Privatisierung von Betreibern von Energieverteilungsnetzen vorsieht

Tenor

1.

Art. 345 AEUV ist dahin auszulegen, dass er sich auf ein Privatisierungsverbot wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erstreckt, wonach die Anteile an einem im niederländischen Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Stellen, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, gehalten werden müssen. Diese Auslegung hat jedoch nicht zur Folge, dass Art. 63 AEUV nicht auf nationale Bestimmungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, nach denen die Privatisierung von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreibern verboten ist oder zum einen Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse zwischen Gesellschaften eines Konzerns, dem ein im niederländischen Hoheitsgebiet tätiger Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber angehört, und Gesellschaften eines Konzerns, dem ein im niederländischen Hoheitsgebiet Elektrizität oder Gas erzeugendes, lieferndes oder vertreibendes Unternehmen angehört, verboten sind sowie zum anderen die Vornahme von Handlungen und Tätigkeiten, die dem Interesse des betreffenden Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten, durch einen solchen Betreiber oder den Konzern, dem er angehört, verboten ist.

2.

Hinsichtlich des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Privatisierungsverbots, das unter Art. 345 AEUV fällt, können die Ziele, die der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers bezüglich der Eigentumsordnung zugrunde liegen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses berücksichtigt werden, um die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu rechtfertigen. Hinsichtlich der anderen Verbote können die Ziele, Quersubventionierungen im weiten Sinne einschließlich des Austauschs strategischer Informationen zu unterbinden, Transparenz auf den Märkten für Elektrizität und Gas zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen, die durch nationale Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden hervorgerufen werden.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


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