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Document 62011TN0595
Case T-595/11 P: Appeal brought on 24 November 2011 by A against the judgment of the Civil Service Tribunal of 14 September 2011 in Case F-12/09, A v Commission
Rechtssache T-595/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission
Rechtssache T-595/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission
ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission
(Rechtssache T-595/11 P)
2012/C 49/46
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier, A. Paternostre und L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09 aufzuheben; |
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demzufolge den Anträgen, die der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz gestellt hat, stattzugeben und dementsprechend
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie eine Verfälschung des Akteninhalts gerügt. |
2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Rechts auf vollständige Entschädigung für den entstandenen Schaden gerügt. |
3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen die Art. 73 und 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verfahrensökonomie, das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Normenhierarchie und den Begriff der Konsolidierung sowie eine Verfälschung der Tatsachen und des Vorbringens des Klägers gerügt. |