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Document 62011TA0538

Rechtssache T-538/11: Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Belgien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentliche Gesundheit — Beihilfen zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden — Nichtigkeitsklage — Beschwerende Maßnahme — Zulässigkeit — Begriff des Vorteils — Begriff der Selektivität)

ABl. C 155 vom 11.5.2015, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/22


Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-538/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien [TSE] bei Rindern - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Nichtigkeitsklage - Beschwerende Maßnahme - Zulässigkeit - Begriff des Vorteils - Begriff der Selektivität))

(2015/C 155/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet und S. Thomas, dann H. van Vliet und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) (ABl. L 274, S. 36)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


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