Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011FB0038

    Rechtssache F-38/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juli 2011 — Alari/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2009 — Übernahme durch ein anders Organ während eines Beförderungsverfahrens, in dem der Beamte bei seinem Stammorgan befördert worden wäre — Organ, das für die Entscheidung über die Beförderung des übernommenen Beamten zuständig ist)

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/51


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juli 2011 — Alari/Parlament

    (Rechtssache F-38/11) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2009 - Übernahme durch ein anders Organ während eines Beförderungsverfahrens, in dem der Beamte bei seinem Stammorgan befördert worden wäre - Organ, das für die Entscheidung über die Beförderung des übernommenen Beamten zuständig ist)

    2011/C 282/95

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Gianluigi Alari (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alves und M. Ecker)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 zu befördern

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

    2.

    Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers.


    (1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011, S. 22.


    Top