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Document 62011FB0012

Rechtssache F-12/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Hecq/Kommission (Öffentlicher Dienst — Berufskrankheit — Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit — Antrag auf Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit — Antrag auf Schadensersatz)

ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/25


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-12/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Berufskrankheit - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Antrag auf Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit - Antrag auf Schadensersatz)

2011/C 362/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Hecq trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011, S. 22.


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