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Document 62011CN0491
Case C-491/11 P: Appeal brought on 26 September 2011 by Fuchshuber Agrarhandel GmbH against the order of the General Court (Second Chamber) delivered on 21 July 2011 in Case T-451/10 Fuchshuber Agrarhandel GmbH v Commission
Rechssache C-491/11 P: Rechtsmittel der Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache T-451/10, Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Kommission, eingelegt am 26. September 2011
Rechssache C-491/11 P: Rechtsmittel der Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache T-451/10, Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Kommission, eingelegt am 26. September 2011
ABl. C 13 vom 14.1.2012, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/3 |
Rechtsmittel der Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 in der Rechtssache T-451/10, Fuchshuber Agrarhandel GmbH gegen Kommission, eingelegt am 26. September 2011
(Rechssache C-491/11 P)
2012/C 13/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Prozessbevollmächtigter: G. Lehner, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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eine mündliche Verhandlung durchzuführen; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von Euro 2 623 282,31 zuzüglich 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von Euro 1 641 372,50 seit 24.09.2007 und 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von Euro 981 909,81 seit 16.10.2007 zu bezahlen; |
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festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, der Klägerin allfällige weitere Schäden im Zusammenhang mit der am 03.09.2007 zugeschlagenen Postzahl KUK459 und der am 17.09.2007 zugeschlagenen Postzahl KUK465 zu ersetzen; |
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auszusprechen, dass die Europäische Kommission schuldig ist, der Klägerin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Vertreters der Klägerin zu ersetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wendet sich gegen einen Beschluss des Gerichts, mit dem dieses eine Klage wegen Ersatz des Schadens, der der Klägerin und Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe, mangels rechtlicher Grundlage abgewiesen hat.
Die Rechtsauffassung des Gerichts, nach der der Kommission kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, sei unrichtig, da die vom Gericht zitierte Rechtssprechung (1) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.
Entgegen der Auffassung des Gerichts folge aus den einschlägigen Bestimmungen (2), dass Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen seien. Dabei habe die Kommission sowohl eine Entscheidungskompetenz als auch eine Kontrollpflicht (3). Ein Handlungsspielraum der genannten Interventionsstellen habe nicht bestanden.
Die Kontrollpflicht der Kommission diene nicht nur dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner Marktteilnehmer. Die Verordnung 884/2006 (4) konkretisiere die Kontrollpflicht dahingehend, dass alle Interventionslager mindestens einmal jährlich durch die Zahlstellen auf einwandfreie Konservierung und Vollständigkeit der Interventionsbestände zu kontrollieren seien, wobei der Kommission in der Folge eine Kopie der Kontrollprotokolle übermittelt werden müsse. Diese Vorschriften seien im streitgegenständlichen Fall grob missachtet worden.
Die Nichtausübung der Kontrollbefugnisse im Vorfeld der streitgegenständlichen Ausschreibung durch die Kommission stelle somit einen qualifizierten und schwerwiegenden Pflichtverstoß dar.
Darüber hinaus habe das Gericht Verfahrensfehler begangen, indem es Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin ohne Beweisverfahren als unrichtig qualifiziert und ohne mündliche Verhandlung entschieden habe.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 1. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Kommission/Griechenland, sowie Urteil des Gerichts vom 13. November 2008 in der Rechtssache T-224/04, Italien/Kommission.
(2) Insbesondere Artikel 6 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide; ABl. L 270, S. 78.
(3) Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; ABl. L 209, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten; ABl. L 171, S. 35.