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Document 62011CN0372

Rechtssache C-372/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2011 von der Power-One Italy SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-489/08, Power-One Italy SpA/Europäische Kommission

ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/12


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2011 von der Power-One Italy SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-489/08, Power-One Italy SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-372/11 P)

2011/C 282/23

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Power-One Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giussani und R. Guiffrida)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) in der Rechtssache T-489/08 vom 24. Mai 2011 aufzuheben und folglich

den Verstoß der Europäischen Kommission gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1655/2000 (1) und Art. 14 der Standardvorschriften (2) sowie den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes festzustellen;

soweit die Lage der Akten es zulässt, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und den der Power One entstandenen und noch entstehenden Schäden festzustellen und in der Folge die Union gem. Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) dazu zu verurteilen, der Power One Italy SpA sämtliche entstandenen Schäden in Höhe von 2 876 188,99 Euro oder in Höhe der für das PNEUMA-Projekt angefallenen Kosten zu ersetzen, wie sie aus den dem Rechtsmittel beiliegenden und ohnehin schon im Besitz der Kommission befindlichen und vor Gericht vorgetragenen Unterlagen ersichtlich seien;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel zunächst auf eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und eine unzureichende und widersprüchliche Begründung zum geltend gemachten Verfahrensmissbrauch.

Das Gericht behaupte in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses, dass die Rechtsmittelführerin aus der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission im Vergleich zu den erstatteten Beträgen einen größeren Vorteil hätte ziehen können, und zwar in Form der Wiedererlangung der gesamten für das streitige Projekt vorgesehenen finanziellen Unterstützung, und dass „davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlung dieser letzteren Summe als Schadensersatz einen engen Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung aufweist“, womit es den Einwand des Verfahrensmissbrauchs begründe. Das Gericht nehme daher willkürlich eine Trennung der Klage der Rechtsmittelführerin, der wesentlichen Einheitlichkeit der Handlungen, in die das schädigende Verhalten eingebettet gewesen sei, sowie des Schadensereignisses in Form der insgesamt getragenen Kosten vor. Als der von der Kommission erhobenen Einrede stattgegeben worden sei, sei dies folglich ohne angemessene Begründung geschehen.

Der zweite Rechtsmittelgrund beruht auf einer Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und einer unrichtigen Anwendung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln sowie einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung der Ausführungen zum Restschaden.

In der Entscheidung des Gerichts heiße es in Randnr. 55, dass „die Klage nicht die Art und den Umfang des Restschadens angibt, den die Klägerin erlitten haben soll“, und dass „die Klage keineswegs die Gründe nenne, aus denen die Rechtsmittelführerin den Restschaden auf die Rücknahme der Finanzierung des streitigen Projekts seitens der Kommission zurückführt“. Es sei in dieser Hinsicht zu bemerken, dass der von der klagenden Gesellschaft erlittene Schaden an sich nicht beziffert werden könne, während die fragliche Finanzierung einen genauen funktionalen Richtwert darstelle, der in dem durchgeführten Projekt bezifferbar sei, und deren Rücknahme zwangsläufig mit der Tragung von Kosten zusammenfallen könne, die der klagenden Gesellschaft ohne die Zuwendung nicht entstanden wären; die angeführten Argumente, die bereits in der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dargelegt worden seien (wobei dieser Stellungnahme auch die Bilanz der klagenden Gesellschaft beigefügt worden sei), seien vom angerufenen Gericht nicht gewürdigt worden, das sich darauf beschränkt habe, an den fehlenden Ausführungen zum erlittenen Schaden Anstoß zu nehmen.

Die Rechtsmittelführerin rügt schließlich eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und eine unrichtige Anwendung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln sowie die fehlende Würdigung von streiterheblichen Tatsachen in Bezug auf den Kausalzusammenhang.

In Randnr. 57 des angefochtenen Beschlusses behaupte das Gericht in Bezug auf den Vortrag zum Kausalzusammenhang, dass die klagende Gesellschaft „keine Angaben über die Auswirkung des fraglichen Verhaltens auf den Umstand gemacht hat, dass die Kosten des streitigen Projekts, die über den Höchstbetrag hinausgehen, für den sich die Kommission verpflichtet hatte, die Klägerin getragen hat“. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin tritt offensichtlich zu Tage, dass dem Gericht im vorliegenden Fall eine sachliche Ungenauigkeit bei der Feststellung der Tatsachen, die sich aus den dem Gericht unterbreiteten Akten ergäben, unterlaufen sei. Im Wesentlichen habe das Gericht die erhobenen Beweise verfälscht, indem es das Vorliegen eines offenkundigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von der klagenden Gesellschaft erlittenen Schaden verneint habe. Somit habe das Gericht bei der Begründung seiner Entscheidung Umstände, die sich bereits aus der Klageschrift ableiteten, sowie die daraufhin eingereichten Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Aus dem Vorbringen der klagenden Gesellschaft gehe insbesondere hervor, dass deren behauptete Nichterfüllung in Form eines Verzugs bei der Vervollständigung der Unterlagen in Anbetracht eines vollständig verwirklichten Projekts neben- und nicht hauptsächlichen Charakter habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192, S. 1).

(2)  Dem unterzeichneten Grant Agreement beiliegende Standardverwaltungsvorschriften.


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