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Document 62011CN0349

    Rechtssache C-349/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Liège (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — Auditeur du Travail/Yangwei SPRL

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Liège (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — Auditeur du Travail/Yangwei SPRL

    (Rechtssache C-349/11)

    2011/C 282/10

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal de Première Instance de Liège

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Auditeur du Travail

    Beklagter: Yangwei SPRL

    Vorlagefrage

    Ist Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (1) dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften entgegensteht, die Maßnahmen vorsehen wie

    die Verpflichtung, eine Kopie des Teilzeitarbeitsvertrags oder einen Auszug, der die Arbeitszeiten, die Identität und die Unterschriften beider Parteien enthält, an dem Ort aufzubewahren, an dem die Arbeitsordnung eingesehen werden kann (Art. 157 des Programmgesetzes),

    die Verpflichtung, dass jederzeit festgestellt werden können muss, wann der Zyklus beginnt (Art. 158 des Programmgesetzes),

    bei variablen Arbeitszeiten die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer durch Bekanntmachung fünf Tage im Voraus zu informieren; eine Bekanntmachung mit den individuellen Arbeitszeiten jedes Teilzeitarbeitnehmers muss darüber hinaus zu Beginn des Tages ausgehängt werden; diese Bekanntmachung muss ferner für einen Zeitraum von einem Jahr aufbewahrt werden (Art. 159 des Programmgesetzes),

    die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt, über ein Dokument zu verfügen, in dem alle Abweichungen von den Arbeitszeiten nach den Art. 157 bis 159 (Art. 160 des Programmgesetzes) enthalten sind, das nach bestimmten in Art. 161 des Programmgesetzes angegebenen Modalitäten zu führen ist?


    (1)  ABl. 1998, L 14, S. 9.


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