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Document 62011CN0102

    Rechtssache C-102/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-513/09, José Manuel Baena Grupo, S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Herbert Neuman, Andoni Galdeano del Sel

    ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 130/14


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-513/09, José Manuel Baena Grupo, S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Herbert Neuman, Andoni Galdeano del Sel

    (Rechtssache C-102/11 P)

    2011/C 130/25

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo A. Folliard-Monguiral)

    Andere Verfahrensbeteiligte: José Manuel Baena Grupo, SA, Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    in der Sache zu entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückzuweisen oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht des Amtes ist das angefochtene Urteil aufzuheben, da das Gericht gegen Art. 61 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) verstoßen habe, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen:

    a)

    Das Gericht sei dadurch, dass es seine eigene Sachverhaltsbeurteilung an die Stelle derjenigen der Beschwerdekammer gestellt habe, ohne „offensichtliche Beurteilungsfehler“ festgestellt zu haben, über das nach Art. 61 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Zulässige hinausgegangen. Statt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen habe es die nach Art. 60 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Beschwerdekammern vorbehaltenen Befugnisse ausgeübt.

    b)

    Es liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung vor:

    i)

    Das Gericht habe die Frage, ob die verglichenen Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, nach einem fehlerhaften Kriterium geprüft. Es liege insofern ein Rechtsfehler vor, als das Gericht geprüft habe, ob die Ähnlichkeiten und Unterschiede vom informierten Benutzer „im Gedächtnis behalten“ würden (vgl. Randnrn. 22 und 23 des angefochtenen Urteils). Der Vergleich dürfe jedoch nicht auf die Erinnerung des Benutzers abstellen. Das zutreffende Kriterium, wenn es um Gemeinschaftsgeschmacksmuster — und nicht um Marken — gehe, bestehe darin, zu prüfen, ob die bestehenden Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, wenn der informierte Benutzer sie unmittelbar miteinander vergleiche.

    ii)

    Das Gericht habe nur die Wahrnehmung eines Teils der maßgeblichen Verkehrskreise geprüft und die Wahrnehmung der Benutzer der fraglichen Waren, nämlich der Benutzer von „Drucksachen einschließlich Werbematerial“, in keiner Weise begründet.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).


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