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Document 62011CA0322

    Rechtssache C-322/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — im Verfahren auf Antrag von K (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann)

    ABl. C 9 vom 11.1.2014, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/3


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — im Verfahren auf Antrag von K

    (Rechtssache C-322/11) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann)

    2014/C 9/03

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Partei des Ausgangsverfahrens

    K

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Nationale Steuervorschrift, die es einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, den Verlust aus dem Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie von dem Gewinn aus der Veräußerung von beweglichen Vermögenswerten im Mitgliedstaat der Besteuerung in Abzug zu bringen

    Tenor

    Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.


    (1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


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