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Document 62011CA0322
Case C-322/11: Judgment of the Court (First Chamber) of 7 November 2013 (request for a preliminary ruling from the Korkein hallinto-oikeus — Finland) — Proceedings brought by K (Reference for a preliminary ruling — Articles 63 TFEU and 65 TFEU — Free movement of capital — Tax legislation of a Member State which does not allow deduction of the loss on the sale of immovable property situated in another Member State from the gain on the sale of securities in the Member State of taxation)
Rechtssache C-322/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — im Verfahren auf Antrag von K (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann)
Rechtssache C-322/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — im Verfahren auf Antrag von K (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann)
ABl. C 9 vom 11.1.2014, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — im Verfahren auf Antrag von K
(Rechtssache C-322/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen im Mitgliedstaat der Besteuerung abgezogen werden kann)
2014/C 9/03
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
K
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Nationale Steuervorschrift, die es einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, den Verlust aus dem Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie von dem Gewinn aus der Veräußerung von beweglichen Vermögenswerten im Mitgliedstaat der Besteuerung in Abzug zu bringen
Tenor
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.