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Document 62010TN0461

Rechtssache T-461/10: Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Boyle/Kommission

ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/42


Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Boyle/Kommission

(Rechtssache T-461/10)

()

2010/C 328/70

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Cathal Boyle (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, und D. Barry, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt

die unter dem Aktenzeichen C(2010) 4751 als Schreiben an Irland bekannt gegebene und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für einen Ersatz für die MFV Marie Dawn vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler für nichtig zu erklären, die zur Ersetzung der diesen Antrag betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der unter dem Aktenzeichen C(2010) 4751 als Schreiben an Irland bekannt gegebene und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für einen Ersatz für die MFV Marie Dawn vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler, die zur Ersetzung der diesen Antrag betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde.

Der Kläger trägt folgende Klagegründe vor:

 

Erstens habe die Beklagte ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. 1997 L 175, S. 27) biete weiterhin die geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung, so dass der Kommission für den Erlass der Entscheidung als Ad-hoc-Entscheidung die Rechtsgrundlage gefehlt habe.

 

Zweitens habe die Beklagte gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen. Die angefochtene Entscheidung hätte gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates im Verwaltungsausschussverfahren erlassen werden müssen, und die Beklagte habe dadurch, dass sie für den Erlass der Entscheidung eine Ad-hoc-Grundlage gewählt habe, gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.

 

Drittens habe die Beklagte ihre Befugnisse überschritten, indem sie Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates falsch ausgelegt habe, insbesondere, indem sie sich auf irrelevante Kriterien gestützt und die Definition des „Fischereiaufwands“ gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates und dem bei Stellung des Antrags zur Sicherheitstonnage durch den Kläger im Dezember 2001 geltenden Fischereirecht der Gemeinschaft nicht beachtet habe.

 

Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung eine Reihe offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung ihres Antrags zur Sicherheitstonnage. Im Einzelnen seien die Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers aufgrund des im Vergleich zur Marie Dawn größeren Volumens unter dem Hauptdeck des vorgeschlagenen neuen Schiffs zurückzuweisen, und ihre Annahme, der „Fischereiaufwand“ des vorgeschlagenen neuen Schiffs sei größer als der der Marie Dawn, offensichtlich fehlerhaft.

 

Schließlich habe die Beklagte das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Zurückweisung des Antrags durch die Beklagte wegen des größeren Volumens unter dem Hauptdeck des vorgeschlagenen neuen Schiffs stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar, die, verglichen mit dem völlig anderen Ansatz bei der Behandlung einiger mit der Entscheidung Nr. 2003/245 der Kommission bewilligter Anträge auf eine größere Sicherheitstonnage und bei der Behandlung eines der Anträge, die ursprünglich mit dieser Entscheidung zurückgewiesen, dann aber mit der unter dem Aktenzeichen C(2010) 4765 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2010 bewilligt worden seien, auf eine unzulässige Diskriminierung ihm gegenüber hinauslaufe.


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