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Document 62010TN0454

Rechtssache T-454/10: Klage, eingereicht am 30. September 2010 — Anicav/Kommission

ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/39


Klage, eingereicht am 30. September 2010 — Anicav/Kommission

(Rechtssache T-454/10)

()

2010/C 328/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 52 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 (1) der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 687/2010 (2) der Kommission geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 687/2010 der Kommission geänderten Fassung.

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

 

Erstens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

 

Die angefochtene Maßnahme verstoße dadurch gegen die Verordnung über die einheitliche GMO, dass die Kommission es unterlassen habe, (i) Verarbeitungstätigkeiten in den Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission aufzunehmen und (ii) die Aufbereitung, Verpackung und Tätigkeiten nach der Verarbeitung vom Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen auszuschließen, soweit diese Verordnung festsetze, dass die Vorschriften über Erzeugerorganisationen, namentlich die Zahlung von Beihilfen, nur für Erzeugnisse gelten sollten, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fielen.

 

Zweitens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Indem an Erzeugerorganisationen Beihilfen gezahlt worden seien, die industrielle Vorgänge umfassten, die auch von privaten Unternehmen durchgeführt würden, verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wonach es verboten sei, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt sei.

 

Schließlich verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem an Erzeugerorganisationen Beihilfen gezahlt worden seien, die industrielle Vorgänge umfassten, die auch von privaten Unternehmen durchgeführt würden, verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit als sie über das hinausgehe, was zur Erreichung eines hypothetischen Ziels der Gemeinsamen Agrarpolitik in Bezug auf die vertikale Integration von Erzeugerorganisationen erforderlich wäre.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 199, S. 12).


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