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Document 62010TN0418

    Rechtssache T-418/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — voestalpine und voestalpine Austria Draht/Kommission

    ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/59


    Klage, eingereicht am 15. September 2010 — voestalpine und voestalpine Austria Draht/Kommission

    (Rechtssache T-418/10)

    ()

    2010/C 301/95

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: voestalpine AG (Linz, Österreich), voestalpine Austria Draht GmbH (Bruck an der Mur, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ablasser-Neuhuber und G. Fussenegger)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge der Klägerinnen

    Den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

    hilfsweise die in Art. 2 des Beschlusses gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße zu reduzieren;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des EWR beteiligt haben.

    Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    Als ersten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass sie nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zurechnung ihrer Beteiligung ausschließlich über einen Handelsvertreter in Italien verfehlt sei, da dieser Handelsvertreter die Klägerinnen bei Treffen des „Club Italia“ gar nicht vertreten habe, das Verhalten eines nicht-exklusiven Handelsvertreters mangels wirtschaftlicher Einheit den Klägerinnen nicht zugerechnet werden könne, die von der Beklagten vorgenommene automatische Zurechnung der Handlungen eines nicht-exklusiven Handelsvertreters der Rechtsprechung des Gerichts widerspreche und die Klägerinnen keinerlei Kenntnis von den Handlungen des Handelsvertreters gehabt hätten. Hilfsweise wird vorgetragen, dass die Dauer des Verstoßes für die Klägerinnen falsch festgesetzt worden sei.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen die Teilnahme an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung. Sie tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass der Verstoß im „Club Italia“ von anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Verstößen zu trennen sei. Ferner machen sie geltend, dass sie sich an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht beteiligt hätten, da sie keine Kenntnis vom Gesamtplan gehabt hätten, diesen auch vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können und nicht bereit gewesen wären, ein sich daraus ergebendes Risiko auf sich zu nehmen.

    Zuletzt werden als dritter Klagegrund Fehler bei der Bußgeldbemessung gerügt. Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße bei neuen (unvorhersehbaren) Rechtsfragen und die gleiche Geldbuße bei bloßer Kenntnis von Verstößen anderer Unternehmen verhängt worden sei. Ferner würden Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot, gegen die Bußgeldleitlinien (1) und gegen das Recht auf Verteidigung sowie auf ein faires Verfahren vorliegen.


    (1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


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