Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010TN0416

    Rechtssache T-416/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design u. a. (Mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche)

    ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/32


    Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design u. a. (Mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche)

    (Rechtssache T-416/10)

    ()

    2010/C 328/56

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Yoshida Metal Industry Co., Ltd (Niigata, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz), Bodum France SA (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), Bodum Logistics A/S (Billund, Dänemark)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1237/2008-1 aufzuheben;

    die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Juli 2008 bezüglich der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen;

    die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580 zu bestätigen;

    dem Harmonisierungsamt und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke für Waren der Klassen 8 und 21, die eine mit schwarzen Scheiben bedeckte Fläche darstellt — Gemeinschaftsmarke Nr. 1372580.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragsteller: Die Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützten ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die streitige Gemeinschaftsmarke anwendbar seien.


    Top