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Document 62010TN0180

    Rechtssache T-180/10: Klage, eingereicht am 16. April 2010 — Nickel Institute/Kommission

    ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/53


    Klage, eingereicht am 16. April 2010 — Nickel Institute/Kommission

    (Rechtssache T-180/10)

    (2010/C 161/84)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Nickel Institute (Toronto, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander, Solicitor H. Pearson)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

    die Entscheidung der Europäischen Kommission SG.E3/HP/psi — Ares(2010)65824 vom 8. Februar 2010, den uneingeschränkten Zugang zu bestimmten, vom Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) beantragten Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger begehrt mit dieser Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E3/HP/psi — Ares(2010)65824 der Kommission vom 8. Februar 2010, den uneingeschränkten Zugang zu bestimmten, vom Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beantragten Dokumenten zu verweigern. Die Entscheidung habe u. a. Folgendes bestätigt:

    die Entscheidung des Generaldirektors ad interim des Juristischen Dienstes der Kommission, den uneingeschränkten Zugang zu sieben Dokumenten zu verweigern, in denen diese Dienststelle zum Entwurf der Richtlinie 2008/58/EG (2) der Kommission Stellung genommen habe;

    die Entscheidung des Direktors der Direktion D der GD Umwelt, den uneingeschränkten Zugang zu zwei Dokumenten zu verweigern, in denen andere Generaldirektionen der Kommission zum Entwurf der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission Stellung genommen hätten;

    dass die Kommission weder im Besitz eines Dokuments noch einer Aufzeichnung noch eines Schriftsatzes (einschließlich etwaiger Folgedokumente oder Kommentare hierzu) sei, in denen der Juristische Dienst zum Entwurf der Richtlinie 2009/2/EG (3) der Kommission Stellung nehme.

    Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger mehrere Klagegründe geltend:

     

    Erstens habe der Generalsekretär der Kommission bei der Auslegung der den Schutz der Rechtsberatung betreffenden Ausnahmeregelung in Bezug auf mehrere der beantragten Dokumente einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen.

     

    Außerdem habe der Generalsekretär der Kommission bei der Auslegung der den Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Ausnahmeregelung in Bezug auf eines der beantragten Dokumente einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen.

     

    Schließlich habe der Generalsekretär der Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, dass er nicht die Dokumente identifiziert und Zugang dazu gewährt habe, in denen der Juristische Dienst zum Entwurf der Richtlinie 2009/2/EG der Kommission Stellung nehme.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.

    (2)  Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 246, S. 1.

    (3)  Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 11, S. 6.


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