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Document 62010TN0114

    Rechtssache T-114/10: Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Deutschland/Kommission

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/40


    Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Deutschland/Kommission

    (Rechtssache T-114/10)

    2010/C 134/69

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, C. Blaschke und Rechtsanwalt U. Karpenstein)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge der Klägerin

    Den Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 für das Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande gewährte Finanzhilfe gekürzt.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    Als ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) für eine Finanzkorrektur nicht gegeben seien. Nach Auffassung der Klägerin berechtige diese Vorschrift die Kommission nicht zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner wird geltend gemacht, dass selbst wenn Verwaltungsfehler oder unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 erfasst wären, eine Finanzkorrektur nicht in Betracht käme. Zum einen könnten „Unregelmäßigkeiten“, wie sie die Kommission hier beanstandet, Finanzkorrekturen nur dann rechtfertigen, wenn sie sich negativ auf den Haushalt der Union auswirken oder ausgewirkt hätten. Dies sei der Klägerin zufolge bei den von der Kommission beanstandeten Maßnahmen nicht der Fall gewesen. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass bei einer Reihe der beanstandeten Projekte auch in der Sache kein Gemeinschaftsrechtsverstoß vorläge.

    Als zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission zu pauschalierten und extrapolierten Finanzkorrekturen nach der Verordnung Nr. 4253/88 nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass der klare Wortlaut des Art. 24 dieser Verordnung an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge anknüpfe.

    Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Unzulässigkeit einer staatenübergreifenden Extrapolation, auf deren Grundlage ein Mitgliedstaat zwangsläufig für die Fehler eines anderen Mitgliedstaates einzustehen habe.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).


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