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Document 62010TN0015

Rechtssache T-15/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Noko Ngele/Kommission

ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/43


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Noko Ngele/Kommission

(Rechtssache T-15/10)

(2010/C 161/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mariyus Noko Ngele (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sabakunzi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

für Recht zu erkennen, dass das ZUE niemals an die Stelle des ZIE getreten ist und keine rechtliche Existenz und keine Rechtspersönlichkeit in Belgien hat;

die Europäische Kommission, eines ihrer Mitglieder und einige ihrer Bediensteten zum Ersatz des materiellen Schadens gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 200 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr ab 1995 und der gerichtlich festgesetzten Zinsen zu verurteilen;

die Europäische Kommission, eines ihrer Mitglieder und einige ihrer Bediensteten zum Ersatz des immateriellen Schadens gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 Mio. Euro zuzüglich der gerichtlich festgesetzten Zinsen zu verurteilen;

für Recht zu erkennen, dass das zu erlassende Urteil trotz etwaiger Rechtsmittel vollstreckbar sein wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens und die mit 30 000 Euro bezifferte Verfahrensentschädigung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er eine Forderung nicht eintreiben könne, die er gegen das „Zentrum für industrielle Entwicklung (ZIE)“ habe, nachdem diese Organisation durch ein gemeinsames Organ der Gruppe der AKP-Staaten (Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans) und der Europäischen Union mit der Bezeichnung „Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE)“ ersetzt worden sei.


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