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Document 62010TB0225

    Rechtssache T-225/10: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Banco Bilbao Vizcaya/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

    ABl. C 133 vom 5.5.2012, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 133/25


    Beschluss des Gerichts vom 21. März 2012 — Banco Bilbao Vizcaya/Kommission

    (Rechtssache T-225/10) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

    2012/C 133/48

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Serra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Solinero)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


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