Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CN0100

    Rechtssache C-100/10: Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

    ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/29


    Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

    (Rechtssache C-100/10)

    2010/C 113/46

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Sénéchal)

    Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

    dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG sei am 28. Juni 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


    (1)  ABl. L 157, S. 87.


    Top