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Document 62010CN0081
Case C-81/10 P: Appeal brought on 12 February 2010 by France Télécom SA against the judgment delivered on 30 November 2009 in Joined Cases T-427/04 and T-17/05 French Republic and France Télécom v Commission
Rechtssache C-81/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2010 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Französische Republik und France Télécom/Kommission
Rechtssache C-81/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2010 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Französische Republik und France Télécom/Kommission
ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2010 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Französische Republik und France Télécom/Kommission
(Rechtssache C-81/10 P)
2010/C 148/19
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: France Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg, L. Olza Moreno, L. Godfroid und M. van der Woude)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Französische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden und den von France Télécom im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben; |
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Erstens habe das Gericht den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt, da es hier das Vorliegen einer solchen Beihilfe bejahe, andererseits jedoch anerkenne, dass das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines möglichen Vorteils in diesem Fall nicht von den Besonderheiten der in Rede stehenden Regelung abhänge, sondern von Faktoren, die außerhalb der eigentlichen Regelung lägen und deren Auswirkungen erst in Nachhinein hätte festgestellt werden können. Das Gericht habe somit den eigentlichen Sinn des in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehenen Systems der vorherigen Kontrolle staatlicher Beihilfen verkannt, das auf einer objektiven Betrachtung der Besonderheiten der Regelungen auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung durch die nationalen Behörden basiere.
Zweitens habe das Gericht den Begriff des Vorteils verkannt, da es eine Gesamtabwägung der Bestimmungen der abweichenden Steuerregelung abgelehnt habe. Diese Regelung, die durch das Gesetz Nr. 90-568 eingeführt worden sei, sehe nämlich zwei Arten einer spezifischen Besteuerung vor, nämlich eine „Pauschalbesteuerung“ für die Jahre 1991 bis 1993, die eine überhöhte Besteuerung der Rechtsmittelführerin im Vergleich zur allgemeinen Regelung zur Folge gehabt habe, und eine Besteuerung nach der allgemeinen Regelung für die Jahre 1994 bis 2002, die sich für die Rechtsmittelführerin steuerlich vorteilhaft ausgewirkt habe. Indem das Gericht es abgelehnt habe, die Auswirkungen der abweichenden Steuerregelung insgesamt in den beiden in Rede stehenden Zeiträumen mit der allgemeinen Regelung zu vergleichen, habe es mehrere Rechtsfehler begangen.
Drittens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da das Gericht es abgelehnt habe, in Erwägung zu ziehen, dass das Schweigen der Kommission zu der eingeführten Steuerregelung in ihrer Entscheidung vom 8. Februar 2005 betreffend La Poste dazu geführt haben könnte, dass die Rechtsmittelführerin auf die Übereinstimmung der in Rede stehenden Maßnahmen mit den Regelungen im Bereich der staatlichen Beihilfen vertraut habe. Außerdem habe das Gericht bestimmte außergewöhnliche Umstände gerade dieses Falls außer Acht gelassen, die die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes rechtfertigten.
Viertens macht die Rechtsmittelführerin eine unzureichende Begründung des Urteils geltend, da das Gericht auf ihr Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verjährung der Beihilferegelung seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission gesetzt habe. Die Frist von zehn Jahren nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) habe am 2. Juli 1990, dem Tag, an dem das Gesetz Nr. 90-568 die in Rede stehende Steuerregelung festgesetzt habe, zu laufen begonnen und nicht an dem Tag, an dem die Beihilfe dem Begünstigten tatsächlich gewährt worden sei.
Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit die Beihilfe auf der Grundlage einer bestimmten „Spanne“ bemessen und ihre Rückforderung anordnen könne, während die Bestimmung des der Rechtsmittelführerin tatsächlich zugute gekommenen Vorteils unmöglich gewesen sei. Außerdem sei das Gericht nicht auf alle von ihr zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorgebrachten Argumente eingegangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).