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Document 62010CA0123

    Rechtssache C-123/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Waltraud Brachner/Pensionsversicherungsanstalt (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7/EWG — Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 — Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung — Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 — Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung — Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008 — Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage — Geltungsbereich der Richtlinie — Mittelbare Diskriminierung von Frauen — Rechtfertigung — Fehlen)

    ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 362/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Waltraud Brachner/Pensionsversicherungsanstalt

    (Rechtssache C-123/10) (1)

    (Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung - Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008 - Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage - Geltungsbereich der Richtlinie - Mittelbare Diskriminierung von Frauen - Rechtfertigung - Fehlen)

    2011/C 362/09

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Waltraud Brachner

    Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung des Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) — Pensionsanpassung — Mittelbare Diskriminierung von Frauen — Nationale Regelung, die für eine Personengruppe, die eine unter dem Mindesteinkommen liegende Pension bezieht und mehrheitlich aus Frauen besteht, einen Anpassungsfaktor vorsieht, der unter dem für höhere Pensionen vorgesehenen Anpassungsfaktor liegt

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

    2.

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

    3.

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass — falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen — diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.


    (1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


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